Diesel-Fahrverbote: Münchener Merkur deckt falsch aufgestellte Messstellen auf

  • 6 Minuten Lesezeit

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes können deutsche Städte bekanntlich grundsätzlich Fahrverbote für Diesel-Autos mit zu hohen Emissionen verhängen.

In seiner Ausgabe vom 07.03.2018 hatte die Tageszeitung Münchener Merkur aufgedeckt, daß in München Abstands-Vorschriften bei Schadstoffmessstellen unterschritten werden.

Dies dürfte zu überhöhten Messwerten führen und verstößt gegen die EU-Richtlinie 2008/50/EG (Richtlinie 2008/50/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt der Europäischen Union, L 152/1).

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes:

Dieses Urteil ist entgegen vielfacher medialer Wahrnehmung und Verbreitung kein Freifahrtschein für Fahrverbote. Der Autor ist der Meinung, daß für derartige Fahrverbote ein Bundesgesetz notwendig ist. Außerdem hat das Gericht ausdrücklich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betont. Europarecht breche außerdem Bundesrecht (Urt. v. 28.02.2018, AZ: 7 C 26/16 und 7 C 30/17).

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vorliegen eines enteignenden Eingriffs oder enteignungsgleichen Eingriffs:

Es gibt in den Großstädten zahlreiche Verursacher von Abgasen: Autoverkehr, Öffentliche Verkehrsmittel, Bahnverkehr, Flugverkehr, Haushalte und Industrieanlagen usw. Das singuläre Herausgreifen lediglich von bestimmten Dieselfahrzeugen verstößt nach diesseitiger Auffassung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist auch ermessensfehlerhaft.

Wenn entsprechende Rechtsgrundlagen, Gesetze oder Verordnungen erlassen würden, läge nach diesseitiger Auffassung ein enteignender Eingriff vor. Der enteignende Eingriff ist ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument des deutschen Staatshaftungsrechtes. Anwendung findet der enteignende Eingriff bei Sachverhalten, in denen das Eigentum (Art. 14 GG) durch rechtmäßigen Verwaltungshandelns  und durch den Eintritt nicht vorhergesehener atypischer Nebenfolgen dieses Verwaltungshandelns derartig stark beeinträchtigt wird, daß es dem betroffenen Eigentümer nicht zumutbar ist, diesen Eingriff entschädigungslos hinzunehmen. Das Verwaltungshandeln muß dabei zu einer Beeinträchtigung der geschützten Eigentümerposition geführt haben, die dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt. Vom Vorliegen eines solchen Sonderopfers ist auszugehen, wenn in die geschützte Eigentumsposition des Betroffenen nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkung schwer und unerträglich eingegriffen wurde. Hierfür gilt jedoch, dass die Opfergrenze anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten ist.

Der enteignungsgleiche Eingriff kommt dann zur Anwendung, wenn die Verwaltung ein formell verfassungsgemäßes Gesetz rechtswidrig vollzieht und dabei Eigentum beeinträchtigt. Dies kann durch Verkennen der Tatbestandsvoraussetzungen für Eingriffsermächtigungen geschehen, ebenso aber durch fehlerhafte Ermessensausübung. Enteignungsgleiche Eingriffe finden zudem Anwendung, wenn der Verwaltung Eigentumsverletzungen durch schlichtes (rechtswidriges) Verwaltungshandeln in Gestalt von Realakten angelastet werden können.

Vorliegend würden Fahrverbote schwerwiegende Folgen für Arbeitnehmer, insbesondere Pendler haben, aber jedoch z. B. auch für Gewerbetreibende in den betroffenen Städten. Hier läge auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Frage steht auch im Raum, wie dann Ausnahmen geregelt werden können. Einwohner und Gewerbetreibende würden sicherlich ausgenommen. Wie weit würde man jedoch den Begriff des Anliegers fassen? Dies sind alle Personen, die in eine Straße einfahren, weil sie dort ein Anliegen haben (z. B. Fahrt des Angestellten zum Parkplatz des Firmengeländes). Hinzu kommt, daß die Behörden die Benutzung eines Gegenstandes verbieten würden, bei dessen Kauf der Staat die Umsatzsteuer erhoben hat, Kfz-Steuern verlangt und jede Instandhaltung und die Betriebsmittel (Treibstoff) ebenfalls besteuert.

Die Recherchen des Münchener Merkur vom 07.03.2018 und 09.03.2018:

Ich zitiere: „Deutschland hat die geltenden EU-Regeln eigenmächtig verschärft. Auch weil Abstands-Vorschriften nicht eingehalten werden, messen deutsche Behörden Schadstoffwerte, die höher sind als im Rest Europas. München, Sonnenstraße, Ecke Schwanthalerstraße: Vier Fahrspuren von Süd nach Nord, fünf von Nord nach Süd. Zwei von Ost nach West, drei von West nach Ost. Mehr Kreuzung als hier am Münchner Stachus ist kaum möglich. Und doch steht dort etwas, was nicht hingehört: ein Messhäuschen des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Es ist nur durch einen Gehsteig vom Kreuzungsrand getrennt. Hier werden Schadstoffe gemessen: Stickoxide, Feinstaubpartikel und andere. Dabei schreiben sämtliche Vorschriften zu den Messsungen in seltener Klarheit vor: Mindestens 25 Meter Abstand zum Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen.“

In der genannten Richtlinie 2008/50/EG (Anhang III, C.) ist geregelt, daß Probeannahmestellen/Messstationen an verkehrsreichen Kreuzungen mindestens 10 m Abstand und ansonsten 25 m Abstand zum Straßenrand haben müssen. Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von 270 Grad nicht beeinträchtigt werden, zu Gebäuden muß ein Mindestabstand von 0,5 m eingehalten werden. Dies ist an der genannten Stelle nicht erfüllt. Außerdem müssen die Probeannahmestellen grundsätzlich so gewählt sein, daß sie für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sind.

Der Münchener Merkur führt weiter aus: „Noch zwei weitere Messstellen sind an berüchtigten Münchner Dauer-Staustellen untergebracht. Eine an der Landshuter Allee – nur durch einen Bordstein von der an dieser Stelle achtspurigen Fahrbahn getrennt. Auch hier bestimmt der Dauerstau das Emissionsgeschehen. Oder in der Lothstraße, gleich ums Eck entlang der Nymphenburger Straße – auch sie ein werktäglicher Münchner Stau-Schwerpunkt. Immerhin ist in beiden Fällen der Mindestabstand von den Kreuzungen gewahrt. In allen Fällen steht die Messstation – allenfalls hinter Parkstreifen und Gehweg – unmittelbar am Straßenrand. Von der Möglichkeit, zehn Meter Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten (wenn es sich nicht um Kreuzungen handelt) – was zu günstigeren Messwerten führen würde und wie es in anderen europäischen Ländern üblich ist – wurde an keinem einzigen innerstädtischen Münchner Messstandort Gebrauch gemacht. Lediglich in Allach und Johanneskirchen – den beiden weiteren Münchner Messstellen in vergleichsweise ruhigen Lagen – stehen die Messhäuschen zurückgesetzt in Grünflächen. Hier werden auch am seltensten Überschreitungen gemessen.“

Ursprünglich war die entsprechende Verordnung inhaltsgleich mit der Richtlinie 2008/50/EG. Diese wurde am 02.06.2010, Bundesdrucksache 17/1900, durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) umgesetzt. Inzwischen sei die Regelung von Deutschland einseitig verschärft worden. So sei der Umkreis der frei strömenden Luft von 270 auf 180 Grad reduziert worden. Die Messstelle Landshuter Allee stehe an einer durchgehenden 140 Meter breiten Gebäudefront, an der sich die Schadstoffe fangen. Auch bei die Mindestentfernung von Hindernissen, Gebäuden, Bäumen und Balkonen von einigen Metern werde aus der europäischen Mussvorschrift eine deutsche Sollvorschrift. Die Messstellen Landshuter Allee und Stachus lieferten regelmäßig die Werte, die in München zu Fahrverboten führen könnten – und dazu, daß die EU-Kommission Deutschland wegen Schadstoffüberschreitungen vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen wolle. Das würde bedeuten: Deutschland verschärft  EU-Recht zu Lasten seiner Bürger. Es gibt in München ggf. gar kein Feinstaub-, und Stickoxidproblem (Das könnte auch bei anderen Städten der Fall sein; es wäre interessant, dies auch in Stuttgart u. a. zu überprüfen).

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hält die Lage der Messstellen für rechtens:

Der Bayerische Rundfunk meldete am 07.03.2018, das LfU halte die Standorte für europarechtskonform. Die Unterschreitung der Abstands-Regelungen habe damit zu tun, daß diese Messstation bereits vor 40 Jahren aufgestellt worden sei, als noch andere Gesetze gegolten hätten. Das LfU gibt an, man habe die Messstation aus Platzgründen nicht versetzten können. Die Behörde behaupte jedoch, daß ein größerer Abstand zum Straßenrand hier keine anderen Messwerte liefern würde. Dies wäre unabhängig gutachterlich zu klären und zwar in jedem konkreten Fall.

Die Stickoxid Belastung sei verantwortlich für Tausende von Toten:

Am 09.03.2018 meldet der Münchener Merkur: Das Umweltbundesamt (UBA) habe eine lange angekündigte Studie vorgelegt: Demnach sei die Stickoxid-Belastung in Deutschland die Ursache für Krankheiten von Millionen Menschen und für tausende vorzeitige Tode. Im Jahr 2014 seien demnach 6000 Menschen vorzeitig an Herz-Kreislauf-Krankheiten, die auf die Langzeitbelastung mit Stickstoffdioxid zurückzuführen seien, gestorben. Stickoxid sei für 8 % der Typ-2-Diabetes- und 14 % der Asthma-Erkrankungen verantwortlich.

Dies dürfe zu bezweifeln sein. Der aufmerksame Leser dürfte sich fragen, ob auch untersucht wurde, ob die Betroffenen sich falsch ernährt, zu wenig Sport getrieben (Übergewicht), getrunken und/oder geraucht haben.

Die Bedeutung der Sach- und Rechtslage für betroffene Autofahrer:

In der Praxis dürfte es gegenwärtig und insbesondere in München nahezu unmöglich werden, wirksame Dieselfahrverbote durchzusetzen. Die Kontrolle dieser Fahrverbote durch die Polizei ist ohnehin nicht machbar. Sollten tatsächlich in München Fahrverbote verhängt werden, empfehle ich Ihnen mit anwaltlicher Unterstützung dagegen vorzugehen.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren und im Bußgeldverfahren gilt im Übrigen der sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht müßte ggf. gutachterlich prüfen, ob ein Unterschreiten von Abstandsvorgaben bei Messstellen tatsächlich keine Auswirkungen auf die Messergebnisse hätte. Dabei ist das Gericht nur an Recht und Gesetz gebunden und weder weisungsgebunden, noch von politischen Vorgaben beeinflussbar.

Fahrverbote derzeit in Berlin, Gelsenkirchen, Hamburg, Mainz und Stuttgart:

In anderen Städten wie Dortmund oder Köln ist die Entscheidung der Städte noch offen. In München sind vorerst keine Fahrverbote geplant.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema