Disziplinarrecht: Suspendierung wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen sei gerechtfertigt!

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Der 14. Senat (der Disziplinarsenat) des OVG Schleswig hat eine Suspendierung, also eine vorläufige Dienstenthebung, eines Polizeibeamten durch das Innenministeriums bestätigt.

Es geht hier um den Vorwurf der Weitergabe von Dienstgeheimnissen durch einen Polizeibeamten. Das OVG Schleswig hat unter diversen Vorwürfen wenigstens zwei davon als so schwerwiegend erachtet, dass die Entfernung des Polizisten aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei (OVG Schleswig vom 21.08.2020, AZ. 14 MB 1/20).

Nach Ansicht des Disziplinarsenats des OVG Schleswig bestünde ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beamte sich wenigstens der Verletzung von Dienstgeheimnissen § 353b StGB schuldig gemacht habe, indem er interne Informationen über einen Strafgefangenen und über einen Polizeianwärter an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe. Diese Handlungen begründen ein schwerwiegendes Dienstvergehen.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Schleswig die Suspendierung mit der Begründung ausgesetzt, dass die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme nicht überwiegend wahrscheinlich sei. 

Das OVG Schleswig dagegen beschloss, dass, da die Taten des Polizeibeamten nach dem StGB schon mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wären, im Disziplinarrecht auch die Höchstmassnahme -und somit eine Entfernung aus dem Dienst- in Betracht kommt.

Das OVG Schleswig lässt m.E. deutlich eine Tendenz zur strikteren Massregelung erkennen. 

Rechtsanwältin Kerstin Wisniowski berät und vertritt  Sie im Disziplinarrecht in Baden-Württemberg und Deutschlandweit.


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