Disziplinarverfahren bei Beamten und strafrechtliche Verurteilung

  • 2 Minuten Lesezeit

Wird gegen Beamte strafrechtlich ermittelt stellen sich immer wieder noch zusätzliche juristische Fragen. Einerseits wird zu klären sein, ob sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auch auf die beamtenrechtliche Laufbahn auswirkt. Denn ein Sachverhalt, der zu strafrechtlichen Ermittlungen führt, hat in der Regel auch ein Disziplinarverfahren zur Folge. Meist wird das Disziplinarverfahren für die Zeit des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den meisten Beamtengesetzen ist auch geregelt, dass die Ermittlungsbehörden bzw. die Gerichte über den Ausgang des Strafverfahrens den Dienstherrn unterrichten müssen.

Disziplinarverfahren und Urteil

Was aber passiert, wenn ein Beamter/eine Beamtin rechtskräftigt durch ein Gericht verurteilt wurde? Eine hohe Strafe kann von Gesetzes wegen zur Entlassung führen, wie beispielsweise das Beamtenstatusgesetz in § 24 Absatz 1 regelt:

 (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

2.    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Auch bei Ruhestandsbeamten kann eine Verurteilung zum Verlust der Beamtenrechte und damit zum Verlust der Pensionsansprüche führen.

Verbot der Doppelbestrafung?

Bei „milderen“ Verurteilungen im Strafverfahren sind mehrere andere Aspekte für das Disziplinarverfahren zu klären. Einerseits schon die Frage, ob bei einer Strafe im Rahmen der Verurteilung eine weitere Strafe im Disziplinarverfahren überhaupt zulässig ist. Schließlich gilt der Grundsatz, dass man für dieselbe Tat nicht doppelt bestraft werden darf. Und im Disziplinarverfahren können beispielsweise auch Geldbußen oder sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verfügt werden. Es kommt also zur strafrechtlichen Sanktion nochmals eine potenzielle Strafe dazu. Dennoch gibt es in diesen Fällen kein Verbot der Doppelbestrafung, weil das Disziplinarrecht nicht der „Bestrafung“ im herkömmlichen Sinne dient.

Daher muss die Disziplinarmaßnahme, vor allem wenn eine vorherige Strafe durch ein Gericht ausgesprochen wurde, verhältnismäßig sein.

Ist ein Urteil gefallen, wird der Sachverhalt, so wie er sich dargestellt hat, ins Disziplinarverfahren übernommen. Ist man folglich durch Urteil für ein bestimmtes Verhalten bestraft worden, wird dieses Verhalten auch für das Disziplinarverfahren zugrunde gelegt. Eine Abweichung von den Feststellungen ist nur ausnahmsweise zulässig. Anders ist es dagegen, wenn ein Strafbefehl ergangen ist.

Disziplinarverfahren trotz Freispruch?

Deutlich andere Voraussetzungen ergeben sich, wenn das Verfahren gegen Auflage eingestellt worden ist.

Selbst wenn aber das Strafverfahren insgesamt eingestellt worden ist oder sogar ein Freispruch erfolgt ist, kann ein Disziplinarverfahren wegen dieses Sachverhalts sowohl eröffnet/weitergeführt werden, oder sogar zu einer Ahnung führen.

Insoweit lohnt es sich schon frühzeitig beraten zu lassen, denn die richtigen Weichen für das Disziplinarverfahren müssen regelmäßig schon im Strafverfahren gestellt werden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema