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Doppelte Abfindung – eine Abfindung gem. § 1 a KSchG und eine Abfindung aus Sozialplan

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Anspruch auf Abfindung gemäß § 1 a KSchG

Weil der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach § 1 a Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz aufgenommen hat, steht dem Arbeitnehmer diese Abfindung zusätzliche neben der Sozialplanabfindung zu. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19. Juli 2016 zum Aktenzeichen 2 AZR 536/15 klargestellt, dass ein etwaiger Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, sich aus dem Kündigungsschreiben selbst eindeutig und unmissverständlich ergeben muss.

Anspruch auf Sozialplanabfindung

Im Betreib des Beklagten hatten die Betriebsparteien einen Interessenausgleich geschlossen. Dieser enthielt die Bestimmung, dass den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern eine nach § 1 a KSchG zu berechnende Abfindung zusteht. Der Arbeitgeber hatte dann im Kündigungsschreiben des Klägers zusätzlich aufgenommen, dass er, wenn er keine Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim ArbG einreicht, nach § 1 a KSchG Anspruch auf eine Abfindungszahlung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr hat. Dem Arbeitnehmer stand die Abfindung aus dem Sozialplan zu, welche der Arbeitgeber auch auszahlte.

Klage auf doppelte Abfindung war erfolgreich

Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage, sondern eine Klage auf Zahlung der Abfindung entsprechend dem Kündigungsschreiben, da er keine Kündigungsschutzklage erhob. Der Arbeitgeber argumentiert, er habe in der Kündigung lediglich die Regelung aus dem Interessenausgleich aufgenommen. Dem folgten die Arbeitsgerichte in allen drei Instanzen nicht.

Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts

Der Anspruch des Klägers auf die Abfindung aus dem Kündigungsschreiben ist nicht bereits durch Zahlung der Abfindung aus dem Interessenausgleich an den Kläger erfüllt. Eine Anrechnung scheidet ganz klar aus, da der Anspruch nach § 1 a II KSchG neben einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan tritt. Beide Abfindungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine Sozialplanabfindung darf nicht von der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Wenn sich der Arbeitgeber undeutlich ausdrückt, geht dies zu seinen Lasten. Kollektivrechtlich ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass Sozialplanleistungen im Sinne von § 112 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz die Betriebsparteien nicht von einem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen dürfen.


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