Doppelte Abfindung möglich, wenn Arbeitgeber nicht aufpasst

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn ein Arbeitsverhältnis sein Ende findet, stellt sich oft die Frage nach einer Abfindung. Einer? Ach was, warum nur eine Abfindung und nicht zwei Abfindungszahlungen bekommen? Wie das gehen kann, zeigen wir Ihnen nachstehend.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer erhielt vom Unternehmen eine Kündigung mit einer Regelung, dass er eine Abfindung nach § 1 a KSchG erhalte, wenn er nicht gegen die Kündigung mittels einer Klage vorgehe.

Zuvor hatte das Unternehmen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich geschlossen. Hiernach sollte jeder zu kündigenden Person eine nach § 1 a II KSchG zustehende Abfindung ausbezahlt werden.

1 a II KSchG besagt:

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Nachdem der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung erhob, erhielt er die Abfindung aus dem Interessenausgleich, immerhin rund 86.000 €. Doch er verlangt vom Unternehmen zusätzlich eine Abfindungszahlung in selber Höhe aus der Zusage im Kündigungsschreiben. 

Steht ihm diese zu?

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat – wie auch die Gerichte zuvor – dem Arbeitnehmer Recht gegeben.

Mit der Entscheidung vom 19.07.2016 (Az.: 2 AZR 536/15) stellte das Gericht fest, dass § 1 a KSchG eine anderweitige Abfindungszusage (z. B. aus dem Interessensausgleich) nicht ausschließe, mithin verschiedene Rechtsgrundlagen für Abfindungen nebeneinander bestehen können. 

Wollte das Unternehmen nur die Abfindung aus dem Interessensausgleich zahlen, hätte es dies klar ausdrücken müssen. Daran mangelte es im Kündigungsschreiben. Der Arbeitnehmer durfte darauf vertrauen, dass er bei Klageverzicht die im Kündigungsschreiben zugesagte Abfindung für diesen Fall (auch) erhält – neben der Abfindung aus dem Interessenausgleich.

Fazit

Wer schreibt, der bleibt – doch manchmal ist zu überlegen, was konkret geschrieben wird, insbesondere in einem Kündigungsschreiben. Bei klarer Formulierung hätte das Unternehmen die Doppelzahlung vermeiden können.

Falls Sie Fragen haben oder die Ansprüche auf eine Abfindung nach einer Kündigung prüfen lassen wollen können Sie gern mit uns Kontakt aufnehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dan Fehlberg

Beiträge zum Thema