Drogen am Steuer – Fahrerlaubnis immer gleich weg?

  • 5 Minuten Lesezeit

Wer zu tief ins Glas schaut, der muss den „Lappen“ abgeben – ab einem Promillewert von 1,1 wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bei einer niedrigeren Alkoholisierung müssen weitere erhärtende Faktoren hinzukommen, ansonsten ist „nur“ ein Fahrverbot die Folge. Während beim Thema Alkohol der Großteil der Autofahrer über die Gesetzeslage und die Konsequenzen informiert ist, sieht dies bei Drogen völlig anders aus. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick darüber geben, wann und ob die Fahrerlaubnis bei bestimmten Drogen entzogen wird. Besondere Relevanz hat dies bei dem Konsum von Cannabis – hier hat sich die Rechtsprechung jüngst geändert.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Wer sich eines besonders schweren Vergehens im Straßenverkehr schuldig macht oder wiederholt einen Fehltritt verursacht, muss in der Regel mit diversen Konsequenzen rechnen, die das deutsche Straßenverkehrsrecht regelt. Die beiden schwersten Maßnahmen im Verkehrsrecht sind das Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Der größte Unterschied vom Fahrverbot zum Entzug der Fahrerlaubnis ist die zeitliche Begrenzung auf maximal drei Monate. Das Fahrverbot ist also auf die Zeiträume einen Monat, zwei und drei Monate beschränkt. Der Führerschein wird dabei tatsächlich bei einer Behörde abgegeben, nach Ablauf des Fahrverbots erhält man ihn dann zurück.

Das Gegenteil zum Fahrverbot bildet der Entzug der Fahrerlaubnis – umgangssprachlich wird auch von Führerscheinentzug gesprochen. Der Entzug der Fahrerlaubnis definiert die „Aberkennung“ der Erlaubnis, ein Fahrzeug zu führen. Der Entzug wird durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet – der Führerschein wird damit ungültig. Eine Wiedererlangung ist regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich und ist mit Schwierigkeiten und Bedingungen (z. B. eine Nachschulung oder MPU) verbunden. Oftmals wird auch eine Sperrfrist bestimmt, vor deren Ablauf eine Wiedererteilung nicht erfolgen kann.

In diesem Beitrag steht die Entziehung der Fahrerlaubnis im Vordergrund.

Cannabis

Entscheidender Grenzwert bei dem Konsum von Cannabis ist ein Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum. Je nach Konsumverhalten wird dieser Wert sehr häufig noch nach sechs Stunden bis hin zu mehreren Tagen nach der letzten THC-Aufnahme überschritten. In Deutschland war es bislang ständige Rechtsprechung, dass die Fahrerlaubnis bereits bei einer einmaligen Überschreitung eingezogen wurde. Dem trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.04.2019 (3 C 13.17) nun entgegen und entschied, dass eine einmalige Autofahrt unter Cannabiseinfluss nicht mehr automatisch zum Führerscheinentzug führt. Künftig sollen die Fahrerlaubnisbehörden unter Umständen mit einem Gutachten klären, ob Cannabiskonsumenten ihre Fahrtauglichkeit richtig einschätzen können. Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht aber an dem bisherigen strengen Grenzwert fest – auch wenn viele Experten einen Wert von drei Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum für angemessen erachten. „Allein der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“, entschieden die Leipziger Richter. Dennoch begründe auch ein einmaliger Verstoß Bedenken gegen die Fahreignung. Dem müsse die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen, in der Regel werde hierfür wohl eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich sein.

Völlig anders stellt sich die Sachlage bei regelmäßigem Konsum dar – hier wird stets von einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen. Regelmäßiger Konsum liegt nur vor, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 –3 C 1.08). Fraglich ist noch, wann von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann – dies muss im Zweifel am Einzelfall geklärt werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal bereits dann erfüllt ist, „wenn Cannabis mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakten innerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde“ (VG Aachen, Beschluss vom 12.03.2018 – 3 L 319/18).

Spice

Immer größerer Beliebtheit erfreut sich die Droge Spice. Diese besteht aus synthetischen Cannabinoiden sowie verschiedenen getrockneten Pflanzenteilen. Bei dem für den Rausch verantwortlichen Hauptwirkstoff handelt es sich nach Angaben des BKA um das C8-Analog des Cannabinoids CP-47,497, das später Cannabicyclohexanol benannt wurde. Diese Stoffe binden an Cannabinoid-Rezeptoren im Gehirn und lösen einen Rauschzustand aus. Ihre pharmakologische Potenz ist deutlich höher als die von THC. Die in Spice enthaltenen Wirkstoffe CP-47,497 (und deren Homologe) sowie JWH-018 sind seit dem 22. 01.2009 in Deutschland illegal. Seit diesem Zeitpunkt haben Autofahrer schlechte Karten, wenn Sie nach dem Konsum dieser Droge am Steuer erwischt werden. Zuvor war eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht möglich – das hat sich entsprechend geändert. Hier gibt es auch keine Toleranzgrenze: Wer unter dem Einfluss von Spice ein Kraftfahrzeug fährt, verliert seine Fahrerlaubnis.

Unter Umständen kann sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn gar kein Fahrzeug geführt wurde, aber der Konsum von Spice auf anderem Wege festgestellt wird. Hier sind verschiedene Aspekte – insbesondere das Konsumverhalten – zu berücksichtigen. Regelmäßig wird hier eine MPU angeordnet. Zu beachten ist weiter, dass die Rechtsprechung hier sehr uneinheitlich ist. Eine genaue Aussage kann deshalb nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden. Zunächst steht jedoch der latente Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs im Raum.

Harte Drogen

Bei dem Konsum von harten Drogen wie Kokain und Heroin und regelmäßig auch Amphetaminen oder anderen vergleichbaren Substanzen ist die Rechtslage eindeutig. Denn es entspricht ganz einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass bei feststehendem einmaligem Konsum einer harten Droge die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dabei ist die reine Tatsache des Konsums ausreichend, eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug ist gerade nicht Voraussetzung für die Feststellung der Fahrungeeignetheit. Hierin liegt wie ausgeführt ein wesentlicher Unterschied zum Cannabiskonsum, wo für die Feststellung der fehlenden Fahreignung andere Kriterien als lediglich einmaliger Drogengebrauch erfüllt sein müssen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.05.2008 – 7 K 2965/08) hat beispielsweise zur Droge Kokain ausgeführt: „Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus. Es ist nicht einmal erforderlich, dass unter der Wirkung eines solchen Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Insoweit schließt die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt worden ist oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.“

Fazit zu Drogen am Steuer

Während es bei dem Konsum von Cannabis am Steuer also durchaus Spielraum gibt, ist die „Pappe“ bei harten Drogen definitiv weg. Und dies unter Umständen sogar, obwohl unter dem Einfluss der Droge gar kein Fahrzeug geführt wurde. Gerade dieser Umstand ist vielen unbekannt und wird immer wieder unterschätzt. Die Argumentation des Gesetzgebers und der Behörden ist dabei einfach: Wer harte Drogen konsumiert, ist zum Führen eines Fahrzeugs generell nicht geeignet. Unterschätzt werden sollte zudem nicht, dass bei dem Autofahren unter illegalen Substanzen zahlreiche weitere straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen. Neben juristischem Ärger und einer theoretisch möglichen Freiheitsstrafe geht dies vor allem auch ins Geld.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Voß , LL.M.

Beiträge zum Thema