Droht jetzt die Insolvenzwelle?

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Bis zum 30. September galt übergangsweise eine geänderte Regelung zur Stellung. So mussten Unternehmer und Geschäftsführer keine Anträge auf Eröffnung des Verfahrens stellen, wenn und soweit die Unternehmen wegen der Coronapandemie in Schieflage. Dies betraf insbesondere Fälle, in denen die Unternehmen wegen Liquiditätsproblemen kurzfristig nicht alle Verbindlichkeiten bedienen.

Regelung ausgelaufen - wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Diese Regelung ist mit Ablauf des 30. September nicht mehr gültig. Das bedeutet, dass jetzt wieder Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müssen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Insolvenzordnung liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Rechtsprechung geht von Zahlungsunfähigkeit aus, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen zu begleichen. Eine zehnprozentige Deckungslücke ist genauso unschädlich wie eine kurzfristige Steuerung in der Zahlung.

Es kommt dabei nicht auf den Grund der Zahlungsunfähigkeit an. Das bedeutet, dass unabhängig von der Pandemie oder sonstigen Umständen lediglich auf die Verfügbarkeit von Geldmitteln zuschanden ist.

Ausnahme bei Überschuldung

Eine verlängerte Schonfrist bis zum 31.12.2020 gilt für diejenigen Unternehmen, die zwar nicht zahlungsunfähig sind, aber pandemiebedingt überschuldet sind. Übersteigen also die Verbindlichkeiten das Vermögen des Unternehmens liegt eine Überschuldung im Sinne des § 19 Insolvenzordnung vor. Nur in diesem Fall kann die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis Ende Dezember verschoben werden. Ob eine Überschuldung vorliegt muss genau geprüft werden. Existiert nämlich eine positive Fortbestehensprognose (sogenannte Fortführungsprognose) ist ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung entbehrlich.

 

Konsequenzen für Inhaber und Geschäftsführer

Die Unternehmer und Geschäftsführer, die regelmäßig zur Stellung von Insolvenzanträgen verpflichtet sind, müssen nun also genau auf die Liquidität der Unternehmen schauen und auch die Verbindlichkeiten und das Vermögen im Blick behalten. Stellt sich nämlich heraus, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist, muss der Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Andernfalls kann der Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen werden. Gegebenenfalls macht er sich auch wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Dann droht nicht nur die Haftung für Schulden, sondern auch eine Strafe.



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