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Edelsteine als Anlageprodukt: Nicht alles was glänzt, eignet sich zur Kapitalanlage

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Handelsrisiken:  Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte bereits im Jahr 1997 zu entscheiden, ob ein Edelsteinverkaufsprospekt in ausreichender Weise über die Risiken des Kaufes von Edelsteinen(Diamanten) informierte. Der Anleger, ein Edelsteinkäufer, klagte erfolgreich auf Schadensersatz gegen seinen Verkäufer. Unter Az.: 17 U 169/96 ist Folgendes festgehalten:

(...)

Unstreitig gibt es für Diamanten keinen Privatmarkt. Von einem Privatmann erworbene Diamanten können deshalb - ebenso unstreitig- nur zum Großhandelspreis, der ganz erheblich unter dem Einstandspreis des Endkunden liegt, veräußert werden. Der Privatanleger kann also den Preis, den er beim Ankauf entrichtet hat, bei einer Veräußerung erst dann wieder erzielen, wenn die Gewinnspanne des Veräußerers -unter Berücksichtigung eventueller, auch auf den Händlereinkaufpreis durchschlagender -zwischenzeitlicher Wertsteigerungen- wieder kompensiert worden ist. Demgegenüber heißt es -fett hervorgehoben- in dem genannten Prospekt: 

„Sie sollten die Diamanten, die wir Ihnen anbieten, als härteste und international problemlos konvertierbare Währung betrachten. Es gibt kein Land in der Welt, in dem man Diamanten, nicht verkaufen, d.h. in die Landeswährung konvertieren kann".

Der durchschnittliche, mit der gebräuchlichen Schlüsselsprache nicht vertraute Anleger, auf den bei der Ermittlung des Inhaltes von Prospektangaben abzustellen ist (vgl. BGH, WM 1982, 863), kann diese Angaben nur dahin verstehen, dass er bei der Weiterveräußerung des Diamanten allenfalls einen Kursverlust zu vergegenwärtigen habe, nicht aber, dass ihm -jedenfalls bei einem kurzfristigen Verkauf- auch die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis des Zwischenhandels wegen des Fehlens eines Privatmarkte in jedem Falle verbleibt.

(...)

Jeder, der mit Edelsteinen versucht Gewinne zu erwirtschaften, sollte also schon vor dem Ankauf sich über seine Verkaufsmöglichkeiten im Klaren sein.

Intransparenz ist Programm / Vergleich zu physischen Gold:     Auf dem London Bullion Market wird seit 1919 der weltweite Goldpreis festgestellt. Er ist das Zentrum des physischen außerbörslichen Handels mit Goldbarren und wichtigste Informationsquelle für private und institutionelle Investoren. So etwas gibt es aber für den Edelsteinhandel nicht!

Erlaubnisfreiheit:     Edelsteinverkäufer in Deutschland benötigen lediglich eine Gewerbeanmeldung. Aber auch der Abschluss von Verträgen über die Lagerung von Edelsteinen ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer, die von den Käufern erworbenen Edelsteine zu einem späteren Zeitpunkt zu einem garantierten Preis zurückzukaufen, der mindestens dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis entspricht – gegebenenfalls mit dem Versprechen einer Rendite -  kann das Anlageangebot wegen des Rückkaufversprechens, je nach vertraglicher Ausgestaltung, als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzustufen sein.

Steuerfreiheit:          Wer Edelsteine mit Gewinn verkauft muss keine Abgeltungsteuer zahlen wenn sich diese als Waren des täglichen Gebrauches einordnen lassen i.S.v. §23 Abs.1Nr.2, S.2 EStG oder wenn die Zeit zwischen Ankauf und Veräußerung nicht länger als ein Jahr beträgt.


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