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Ehe - was Sie wissen und beachten müssen!

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Ehe - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist eine Ehe?

Das deutsche Eherecht ist in den Paragrafen 1297 bis 1588 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und bildet einen Teil des Familienrechts. Die Ehe unterliegt dabei gewissen strukturellen Prinzipien:

  • Die Ehe wird zwischen zwei Menschen unterschiedlichen, oder seit Oktober 2017, gleichen Geschlechts geschlossen.
  • Jeder darf nur mit einer Person gleichzeitig verheiratet sein (Monogamie).
  • Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.
  • Zwischen den Ehegatten darf kein enges familiäres Verhältnis bestehen (Inzesttabu).
  • Die Ehegatten dürfen die eheliche Gemeinschaft frei ausgestalten, auch Fernehen sind erlaubt.
  • Jede sexuelle Handlung in der Ehe bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten.
  • Die Ehe genießt Schutz durch die Verfassung und ist in Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) verankert.

Verlobung: Was bedeutet sie heutzutage?

Die Verlobung, oder richtiger gesagt, das Verlöbnis, ist ein Eheversprechen. Die Zeit der Verlobung soll der Vorbereitung auf die Ehe dienen und gilt als eine Art Bewährung. Im Gegensatz zur Ehe kann ein Verlöbnis auch bereits ein Minderjähriger eingehen. Offiziell als verlobt gilt man auch ohne feierliches Verlöbnis spätestens, sobald man die Eheschließung beim Standesamt angemeldet hat.

In der heutigen Zeit ist das Verlöbnis rechtlich nur noch zu einem kleinen Teil relevant. So handelt es sich bei der Verlobung zwar um einen Vertrag. Dass ihr jedoch tatsächlich eine Eheschließung folgt, kann gerichtlich nicht eingeklagt werden. Die Verlobung ist weder eine Voraussetzung zur Heirat noch stellt sie eine Pflicht zur Eheschließung dar.

Rechtliche Auswirkungen hat die Verlobung heute z. B. noch im Strafprozessrecht. Verlobten steht, ebenso wie z. B. Ehegatten und nahen Verwandten, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wird das Eheversprechen gelöst, können Geschenke aus der Verlobungszeit zurückgefordert werden. Auch Geld, das bereits für die Planung der Hochzeit ausgegeben wurde, kann zurückverlangt werden.

Formalitäten der Eheschließung

In Deutschland ist die Zivilehe seit 1875 Pflicht. Das bedeutet, dass eine Ehe nur dann rechtsgültig ist, wenn sie vor dem Standesamt geschlossen wurde. Eine rein religiöse Eheschließung, z. B. eine nur kirchliche Hochzeit, wird vor dem Gesetz nicht anerkannt.

Bis 2009 musste die standesamtliche Eheschließung zwingend vor einer etwaigen kirchlichen Hochzeit stattfinden. Die evangelische Kirche hält an dieser Regelung weiterhin fest, die katholische Kirche erlaubt eine Trauung ohne vorherige standesamtliche Heirat nur in Ausnahmefällen mit Sondergenehmigung.

Beide Verlobte müssen gleichzeitig persönlich bei der Eheschließung anwesend sein. Sie müssen gegenüber einem Standesbeamten erklären, dass sie die Ehe aus freien Stücken eingehen möchten. Beim Standesamt wird bereits seit 1875 ein Personenstandsregister geführt (bis 2008 wurde es „Heiratsbuch“ genannt).

Rechte und Pflichten in der Ehe

Lebensgemeinschaft und Ehename

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Stirbt einer der Ehegatten, hat die Ehe keinen Bestand mehr. Die Ehepartner sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung.

Bei der Eheschließung können Ehefrau und Ehemann jeweils ihren bisherigen Nachnamen behalten oder einen der Namen als gemeinsamen Ehenamen wählen. Ebenfalls möglich ist ein Doppelname für einen der Ehepartner.

Unterhalt

Die Ehepartner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Sie müssen beide zum Familienunterhalt beitragen. Diese Pflicht wird sowohl durch Einkommenserzielung als z. B. auch durch Haushaltsführung erfüllt.

Vermögen

Ohne einen Ehevertrag leben Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand spielt insbesondere bei einer Scheidung eine Rolle. Das Vermögen, das jeder vor der Hochzeit hatte, bleibt voneinander getrennt und wird nicht zum gemeinsamen Vermögen. Der Zugewinn, den die Partner während der Ehe erwirtschaftet haben, wird zur Hälfte auf beide aufgeteilt.

Erbrecht und Rente

Die eheliche Gemeinschaft bringt ein gegenseitiges Erbrecht mit sich. Ehegatten zählen zu den gesetzlichen Erben. Gibt es kein Testament, erben sie. Werden sie hingegen durch ein Testament enterbt, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil.

Ehepartner erwerben gegenseitig während der Ehe Ansprüche auf die Rente des jeweils anderen. Verstirbt einer der Ehegatten, hat der andere außerdem Anspruch auf Witwenrente.

Kinder und Sorgerecht

Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind, so gilt rechtlich automatisch ihr Ehemann als Vater des Kindes, auch wenn er nicht der biologische Vater ist. Bei der Geburt eines Kindes erhalten verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Haben Eltern erst nach der Geburt des Kindes geheiratet, erhalten sie das gemeinsame Sorgerecht nachträglich.

Versicherung

Verheiratete können ihren Partner und ihre Kinder bei der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichern lassen. Der Partner darf dabei nicht selbst krankenversicherungspflichtig sein, also z. B. mehr als 450 Euro im Monat verdienen.

Steuervorteile

Im Rahmen des Ehegattensplittings können Verheiratete bei der Steuer sparen. Bei der gemeinsamen Veranlagung wird die Steuer aus der Hälfte des Gesamteinkommens beider Partner berechnet. Das lohnt sich vor allem für Paare, bei denen einer wesentlich weniger als der andere verdient.

Steuervorteile gibt es auch in Form von Freibeträgen. Ehepartnern steht ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu; nicht verheiratete Paare haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Ehe für alle

In den meisten Ländern der Welt stand die Möglichkeit der Ehe bis vor einigen Jahren ausschließlich heterosexuellen Paaren offen. Nur ein Mann und eine Frau konnten also heiraten. Seit Anfang des 21. Jahrhunderts kommen auch in mehr und mehr Ländern homosexuellen Paaren die gleichen Rechte zu. Das wird oft auch „Ehe für alle“ genannt.

Aktuell ist die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in 23 Ländern möglich. Dazu gehören neben vielen europäischen Ländern wie z. B. Finnland, Frankreich und Irland auch Staaten auf anderen Kontinenten, etwa Argentinien, Südafrika, Kanada oder Australien. Das erste Land, das die Ehe für alle einführte, waren die Niederlande im Jahr 2001.

In Deutschland hatten Paare gleichen Geschlechts ab dem 1. August 2001 die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Eine solche war mit den gleichen Pflichten wie eine Ehe verbunden, jedoch mit weniger Rechten.

Seit dem 1. Oktober 2017 wurde auch in Deutschland die Ehe für alle eingeführt. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seitdem nicht mehr eingegangen werden, bestehende Partnerschaften bleiben jedoch weiter bestehen und können auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden.

Wann ist eine Ehe ungültig?

Scheinehe

Eine Scheinehe liegt vor, wenn zwei Menschen eine Ehe schließen, ohne zu beabsichtigen, gemeinsam zu leben. Meist ist dies mit einem bestimmten Zweck verbunden, etwa der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer. Eine Scheinehe einzugehen, ist nicht strafbar. Sie ist auch formal gültig, unterliegt aber keinem verfassungsrechtlichen Schutz. Deshalb kann auf Basis einer Scheinehe z. B. auch keine gültige Aufenthaltserlaubnis erlangt werden. Wer dies dennoch versucht, macht sich gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz strafbar. Zur Auflösung muss eine Scheinehe nicht normal geschieden werden, sondern sie kann durch das Familiengericht aufgehoben werden.  

Zwangsehe

Wird jemand durch Drohung oder Gewalt zur Ehe genötigt, handelt es sich um eine Zwangsehe. Eine Zwangsheirat ist in Deutschland verboten und wird gemäß § 237 Strafgesetzbuch (StGB) mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft. Jemand, der zwangsverheiratet wurde, kann als Opfer einer Straftat Anzeige erstatten und die Ehe durch das Familiengericht aufheben lassen.

Nichtehe

Um eine Nichtehe oder Nicht-Ehe handelt es sich, wenn der Versuch einer Eheschließung wegen rechtlicher Mängel fehlgeschlagen ist. Dabei gibt es drei mögliche Mängel:

  1. Die Eheschließung fand nicht vor einem berechtigten und dazu bereiten Standesbeamten statt.
  2. Einer oder beide der Verlobten gaben keine eindeutige bejahende Willenserklärung (also ein Ja-Wort) ab.
  3. Einer oder beide der Verlobten waren bei der Eheschließung unter 16 Jahre alt.

In diesen Fällen ist bei der versuchten Eheschließung keine wirksame Ehe zustande gekommen. Die Ehe muss deshalb auch nicht durch das Gericht aufgehoben werden.

Kinderehe

Kinderehen sind in Deutschland nicht erlaubt. § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt vor, dass die Ehe erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist. Eine Ausnahme, nach der bereits 16-Jährige mit Erlaubnis der Eltern die Ehe eingehen konnten, wurde zum 22. Juli 2017 abgeschafft.

Bei der Kinderehe wird unterschieden, ob einer oder beide Ehegatten bei der Eheschließung noch unter 16 Jahre alt waren oder zwischen 16 und 18 Jahre. Im ersten Fall ist die Ehe automatisch unwirksam. Sie muss nicht gerichtlich aufgehoben werden – auch nicht, wenn die Eheschließung nach ausländischem Recht wirksam war.

Der zweite Fall stellt einen Aufhebungsgrund dar. Ehen, bei denen Ehefrau oder Ehemann bei der Hochzeit zwischen 16 und 18 Jahre alt waren, werden aufgehoben. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  1. Der bei der Heirat Minderjährige bestätigt nach Erreichen der Volljährigkeit, dass er die Ehe fortsetzen möchte.
  2. Die Aufhebung der Ehe würde eine schwere Härte für den Minderjährigen darstellen.

Handschuhehe

Die Handschuhehe wird auch Stellvertreterhochzeit genannt. Dabei ist einer der Ehegatten nicht persönlich anwesend, sondern wird durch eine andere Person vertreten. Nach deutschem Recht (§ 1311 S. 1 BGB) ist die Handschuhehe nicht zulässig, da die Eheschließung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellt. Die Verlobten müssen beide gleichzeitig persönlich anwesend sein – ist das nicht der Fall, kann die Ehe gerichtlich aufgehoben werden.

Vielehe

Gemäß § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Polygamie unzulässig. Die Schließung einer Zweitehe ist strafrechtlich verboten und wird nach § 172 Strafgesetzbuch (StGB) mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Dennoch ist eine solche Ehe wirksam und das Führen der Ehe selbst nicht strafbar. Eine Aufhebung durch das Familiengericht ist aber möglich.

Verwandtenheirat

Die Heirat unter engen Verwandten ist laut § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verboten. Dazu zählen Blutsverwandte in gerader Linie, also Eltern, Kinder und Enkelkinder, ebenso wie Geschwister und Halbgeschwister. Sie dürfen einander nicht heiraten. Das Eheverbot gilt auch bei Adoption. Wurde dennoch eine Ehe entgegen dem Inzesttabu geschlossen, stellt das einen Aufhebungsgrund dar.

Sonstige Aufhebungsgründe

Eine Ehe kann gemäß § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerdem aufgehoben werden, wenn einer der Ehepartner bei der Hochzeit

  • bewusstlos war;
  • eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit hatte (z. B. bei Trunkenheit);
  • nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelte.
Foto(s): ©Pexels/Shvets Production

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