Ehescheidung in Österreich und Aufteilung von Vermögen – Was passiert mit dem Haus der Ehepartner?

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Aufteilung von Liegenschaftsvermögen in Österreich bei einer Scheidung

Für viele Ehepaare ist das Eheglück erst dann vollkommen, wenn sie ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Wohnung besitzen und dort gemeinsam leben können. Was für die Beziehung positiv erscheint, führt im Falle der Trennung zu besonderen Problemen und oft langwierigen Streitigkeiten.

Kommt es in Österreich zu einer Ehescheidung so stellt sich oft die Frage, wie die Aufteilung der Vermögenswerte der Ehegatten erfolgen kann. Dies ist oft dann besonders problematisch, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist und die Ehegatten unterschiedliche Ansichten vertreten.

Besonders betroffen sind hier oft persönliche Gegenstände aus dem Hausrat der Ehegatten oder die Aufteilung von besonders wertvollen Gegenständen wie das von den Ehegatten genutzte Haus oder die genutzte Wohnung.

Meist will keiner der Ehegatten das gemeinsam genutzte und lieb gewonnene Haus bzw. den gemeinsamen Wohnsitz aufgeben. Oft stellt sich erst im Scheidungsverfahren bzw. in Aufteilungsverfahren in Österreich heraus, dass entweder einer der Ehepartner oder beide das Haus bzw. das Wohnobjekt verlassen müssen. Oft schlichtweg aus dem Grund, da die Kosten für die Erhaltung des gemeinsamen Wohnobjektes und die mögliche Auszahlung eines Ehegattens nicht mehr leistbar ist. Hier stellt sich dann oft die Frage, wer verlässt das Objekt und wo und wie wird neuer Wohnraum für die nun getrennten Ehegatten geschaffen.

Besteht eine entsprechende Notsituation eines Ehegattens bzw. entsprechende Notwendigkeiten z. B. aufgrund der gemeinsamen Kinder so ist dies im Verfahren selbstständig zu berücksichtigen.

Oft relevant ist auch, welches Recht auf diese Aufteilung bzw. das Aufteilungsverfahren anzuwenden ist. Häufig bestehen auch grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen u. a. Deutschland und Österreich. Hier stoßen sodann die deutsche Rechtsordnung und die österreichische Rechtsordnung aufeinander. Vorrangig stellt sich dann die Frage, ob nun das deutsche oder das österreichische Recht anzuwenden ist.

Gütertrennung ist der Standard in Österreich

§ 1233 ABGB regelt wie folgt:

Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§ 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurteilt wird.

Gemäß § 1233 ABGB ist der gesetzliche Güterstand in der Ehe in Österreich die Gütertrennung. Dies bedeutet, es besteht eine grundsätzliche Trennung der Vermögen beider Ehegatten.

Wie erfolgt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse?

Kommt es zum Aufteilungsverfahren, so ist im Verfahren zuerst einmal festzustellen, was nun Gegenstand der Aufteilung zwischen den Parteien ist.

Gegenstand der Aufteilung ist nach österreichischen Recht dasjenige Vermögen, das die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen bzw. zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen haben. Nach der Definition des Gesetzes sind dies das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse.

Eheliches Gebrauchsvermögen sind alle beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; insbesondere der Hausrat und die Ehewohnung.

Eheliche Ersparnisse sind u. a. Wertanlagen jeder Art, Bargeld auch Sparguthaben, Giro- oder Gehaltskonten, Wertpapiere in oder außerhalb von Depots, Liegenschaften oder Lebensversicherungen.

Die Aufteilung von Liegenschaftsvermögen bzw. Immobilien in Österreich vor Gericht

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber gemäß § 85 EheG auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Aus § 85 ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt. Sachlich zuständig für das Aufteilungsverfahren sind die Bezirksgerichte.

Aufteilungsgrundsätze vor österreichischen Gerichten

Nach Auflösung einer Ehe ist die eheliche Errungenschaft aufzuteilen. Die richterliche Entscheidung im gerichtlichen Aufteilungsverfahren hat die maßgeblichen Aufteilungsgrundsätze gemäß § 83 EheG zu berücksichtigen und sich an der Billigkeit auszurichten. 

Ziel der Entscheidung des Gerichtes soll es sein, Gerechtigkeit im Einzelfall zu schaffen, eine für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung unter Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen beider Ehegatten zu finden, eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten zu verhindern.



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