Eigenbedarfskündigung und Beachtung besonderer Härtegründe

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Im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 BGB ist der Bedeutung des Widerspruchs aus besonderen Härtegründen gemäß § 574 BGB aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BGH nunmehr eine größere Bedeutung beizumessen. Die Instanzgerichte haben nunmehr die Verpflichtung, besondere Härtegründe des Mieters, die für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen könnten, genauer zu prüfen. 

Dennoch bleiben für den Mieter die Hürden weiterhin recht hoch gesetzt, da schon schwerwiegende Gründe angeführt werden müssen, um dem Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses den Vorrang einräumen zu können. 

Zu beachten ist hierbei stets auch die richtige Wahl des Zeitpunkts, zu dem ein Widerspruch durch den Mieter erklärt wird, da der falsche Zeitpunkt der Erklärung ganz gravierende Nachteile für den Mieter in zeitlicher Hinsicht auslösen könnte. 

Hiervon abhängig ist zum Beispiel bei einer frühzeitigen Widerspruchserhebung noch vor der gesetzlichen Frist von 2 Monaten zum Mietzeitende die damit für den Vermieter eröffnete Möglichkeit der Erhebung einer Räumungsklage wegen der Besorgnis der nicht vertragsgemäßen Erfüllung der Räumungsverpflichtung zum mitgeteilten Mietzeitende. Damit durchaus ein zeitlicher Vorteil für den Vermieter, der frühzeitig eine gerichtliche Klärung herbeiführen kann und nicht erst abwarten muss, bis der Zeitpunkt der Rückgabepflicht erreicht ist.  

Rechtsanwalt Olaf Firus

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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