Eigenkündigung des Arbeitnehmers

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Das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich von beiden Seiten gekündigt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist und ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit für die Parteien in dem befristeten Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde.

Der Arbeitnehmer kann ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis unter Anwendung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Er muss die Kündigungserklärung nur so klar und unmissverständlich formulieren, dass für den Arbeitgeber deutlich ist, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und zu welchem Zeitpunkt.

Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder die Übergabe der Kopie einer Kündigung wahrt nicht die Schriftform. Die Kündigung muss im Original den Arbeitgeber erreichen und es muss dieses Schriftstück die originale Unterschrift des Arbeitnehmers aufweisen.

Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber nachweislich zugegangen ist. Die Versendung per Einschreiben ist keine hinreichende sichere Zustellungsart, da der Arbeitgeber als Empfänger nicht verpflichtet ist, ein Einschreiben abzuholen. 

Auch das von der Post angebotene sog. Einwurf-Einschreiben ist kein hinreichender sicherer Zugangsnachweis, da zum Teil die Gerichte verlangen, dass man bei einem Streit über den Zugang der Kündigung nachweisen kann, welche Person den Brief in den Briefkasten eingeworfen hat. Oft kann der Postzusteller diese Information nicht mitteilen . 

Am sichersten ist es daher, soweit man das Kündigungsschreiben in der Personalabteilung oder dem Arbeitgeber persönlich überreicht oder alternativ mit einem Zeugen zusammen das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitgebers einwirft.

Ist die Kündigung dem Arbeitgeber zugegangen, ist einseitiger Widerruf nicht mehr möglich.

Die ordentliche Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus einem anzuwendendem Tarifvertrag oder ansonsten aus den gesetzlichen Vorschriften des § 622 BGB.

Bevor man eine Eigenkündigung ausspricht, sollte man allerdings sicherstellen, dass man im Anschluss ein anderes Arbeitsverhältnis hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist bei einer Eigenkündigung grundsätzlich eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit zu erwarten. Nur in besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise wenn nachweislich der Arbeitnehmer gemobbt wird, er über mehrere Monate hinweg sein Gehalt nicht erhalten hat oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ausdrücklichen ärztlichen Rat hin erfolgt, kann eventuell eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit verhindert werden.


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