Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Eigentümerversammlung!

Eigentümerversammlung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Eigentümerversammlung - was Sie wissen und beachten müssen!

Wann wird eine Eigentümerversammlung einberufen?

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Darüber hinaus können auch die einzelnen Wohnungseigentümer verlangen, dass eine Versammlung einberufen wird. Dies muss allerdings von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt werden.

Bis wann muss zur Versammlung eingeladen werden?

Die Frist für die Einladung zur Eigentümerversammlung beträgt drei Wochen. Diese Frist kann allerdings in der Gemeinschaftsordnung anders festgelegt werden. Darüber hinaus muss der Verwalter den einzelnen Wohnungseigentümern immer eine Tagesordnung zusammen mit der Ladung zukommen lassen. Nur über die Themen, die auch auf der Tagesordnung deutlich bezeichnet werden, dürfen die Eigentümer in der Versammlung Beschlüsse fassen.

Wann liegt eine Beschlussfähigkeit vor?

Vor Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.12.2020 war eine Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertraten, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile. Wurde die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, musste der Verwalter eine Ersatzversammlung einberufen. Die Beschlussfähigkeit musste vom Verwalter – dem Vorsitzenden der Eigentümerversammlung – für jeden einzelnen Beschluss geprüft werden. 

Seit der Gesetzesänderung ist eine Eigentümerversammlung immer beschlussfähig, da bei der Beschlussfassung die reine Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Das bedeutet, selbst wenn nur ein Eigentümer teilnimmt, hat dieser die Mehrheit der Stimmen und kann Beschlüsse fassen.

Wie sind in der Eigentümerversammlung die Stimmrechte verteilt?

Gemäß dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsrecht/WEG) verfügt jeder Wohnungseigentümer über eine Stimme, unabhängig von der Anzahl an eigenen Wohneinheiten und der Größe des Wohnungseigentums (Kopfprinzip). Gehört die Wohnung mehreren Personen, gilt das als eine Stimme und muss einheitlich ausgeübt werden.

Diese Regelung kann allerdings in der Gemeinschaftsordnung anders geregelt werden, z. B., dass pro Wohnung eine Stimme gilt (Objektprinzip/Wertprinzip). Hat ein Eigentümer mehrere Wohnungen, hat er hier auch mehrere Stimmrechte.

Was wird in der Eigentümerversammlung besprochen?

Die Eigentümerversammlung dient den Eigentümern zur Besprechung aller wichtigen Entscheidungen bezüglich:

  • Instandhaltung
  • Instandsetzung
  • Hausordnung
  • Gebrauchsregelung
  • baulicher Veränderungen

Darüber hinaus wird der jährliche Wirtschaftsplan für das gemeinsame Wohneigentum erstellt und die voraussichtlich anfallenden Kosten für das folgende Jahr besprochen. Aus dem Wirtschaftsplan ergibt sich die monatliche Summe, die jeder Eigentümer abtreten muss, damit die Bewirtschaftung des Eigentums gewährleistet werden kann. Ebenso stellt der Verwalter die Jahresabrechnung vor und berichtet über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für das zurückliegende Jahr.

Welche Informationen enthält das Versammlungsprotokoll?

Der Verwalter erstellt in der Regel das Protokoll, das alle Beschlüsse und sonstige Inhalte nennt. Es sollte folgende Punkte enthalten:

  • Ort, Tag und Zeit der Versammlung
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
  • Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder bzw. Anteile
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • alle Tagesordnungspunkte mit kurzer Darlegung der vorgetragenen Argumente
  • Beschlussergebnis (mit Zahl der Ja- und Neinstimmen und der Enthaltungen)
  • Unterschrift des Verwalters, des Beiratsvorsitzenden und eines Wohnungseigentümers

Gibt es neben dem Verwalter auch einen Verwaltungsbeirat, müssen der Beiratsvorsitzende sowie der Verwalter das Protokoll unterzeichnen. Wurde in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass die Niederschrift an die Eigentümer versandt wird, muss dies bis spätestens drei Wochen nach der Versammlung erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass die Wohnungseigentümer die Beschlüsse innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat anfechten können.

Foto(s): ©Pexels/Luis Quintero

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Eigentümerversammlung?

Rechtstipps zu "Eigentümerversammlung"