Ein Bonbon als Marke?

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Die ovale Form eines Bonbons mit Vertiefung in der Mitte kann aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden.

Erneut hatte sich das EuG mit der Frage zu beschäftigen, ob die Form einer Ware als Marke eingetragen werden kann. Auch auf die so genannten Formmarken werden die Grundsätze des Markenrechts angewandt, was dazu führt, dass nur Formen eingetragen werden können, die vom Verbraucher auch als Herkunftshinweis – also als Hinweis auf das dahinter stehende Unternehmen aufgefasst werden. Ein bekanntes Beispiel bildet die Form der Coca Cola Flasche.

Bei der Form des Bonbons der Sweet Tec GmbH aus Boizenburg entschied das Gericht gegen die Eintragungsfähigkeit dieser Form als Marke. Das Europäische Gericht ist der Ansicht, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht in der gleichen Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bild­marke, die von den Waren unabhängig ist, für die die Marke wirbt. Insbesondere wenn der Marke (wie hier) grafische Elemente (Bildelemente) oder Wortelemente fehlen, werden Verbraucher aus der Form der Waren oder der Form ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft die­ser Waren schließen.

Außerdem betrachtet der Endverbraucher das auf der Ware oder der Verpackung angebrach­te Etikett oder den Namen und die grafische Gestaltung viel aufmerksamer als die Warenform. Wenn man außerdem die übliche Größe von Bonbons berücksichtigt, ist es nach Auffassung des Gerichts unwahrscheinlich, dass Verbraucher der Form der Vertiefung auf der Oberfläche der angemeldeten Formmarke besondere Aufmerksamkeit schenken.

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor einer Markenanmeldung ausführlich beraten um etwaige Risiken, die sich durch fremde Marken oder Kennzeichen ergeben können, bewerten zu können.

Wir sind ständig und bundesweit mit Streitigkeiten wegen Markenverletzungen befasst. Wir helfen Ihnen sowohl bei der Durchsetzung Ihres Markenrechts wie gegen unberechtigte Abmahnungen.

Rechtsanwalt Tilo Dinter ist Partner der auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei Dinter, Kreißig & Partner


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