Einbürgerung in Deutschland

  • 3 Minuten Lesezeit

I. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann gemäß § 10 StAG nach einem achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland beantragt werden.

Voraussetzungen für die Einbürgerung sind:

1. Der Ausländer muss im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sein.

2. Für die Einbürgerung ist weiter erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und keine Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht.

Von der Lebensunterhaltssicherung wird unter Vorlage geeigneter und glaubhafter Nachweise abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht zu vertreten hat, da er zum Beispiel unverschuldet arbeitslos geworden ist und sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht oder wenn er aufgrund einer Krankheit erwerbsunfähig geworden ist.

3. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss bei der Einbürgerung aufgegeben werden.

Davon sind gemäß § 12 StAG Ausnahmen zulässig, wenn die Aufgabe nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist. Zum Beispiel:

- wenn ein Staat seine Staatsangehörigen aus dessen Staatsangehörigkeit nicht entlässt

- wenn dem Ausländer erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art (zum Beispiel Verlust des Erbrechts oder Eigentums) durch die Entlassung entstehen

- der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht

Alle EU-Bürger dürfen ihre Staatsangehörigkeit behalten.

4. Der Antragsteller darf nicht zu einer Strafe verurteilt worden sein.

Dabei bleiben gemäß § 12 a StAG Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Verurteilungen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt sind, außer Betracht.

5. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind nachzuweisen.

Als Nachweis für die Sprachkenntnisse wird ein Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verlangt.

Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen.

Von dem Nachweis der Sprachkenntnisse kann gemäß § 10 Abs. 4 StAG abgesehen werden, wenn der Antragsteller sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

Die krankheitsbedingten Gründe sind durch qualifizierte ärztliche Atteste nachzuweisen.

6. Mit dem Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz zum 09.08.2019 wurde eingefügt, dass für die Einbürgerung die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers geklärt sein muss, wodurch die Anforderungen zum Nachweis der Identität erhöht wurden.

7. Liegt eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs vor, ist die Einbürgerung bereits nach sieben Jahren möglich.

II. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

Gemäß § 4 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland erworben, wenn ausländische Eltern acht Jahre ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch den Standesbeamten von Amts wegen in das Geburtenregister eingetragen.

Die Optionspflicht, wonach sich ein Jugendlicher nach Vollendung des 21. Lebensjahres für seine deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden muss, ist gemäß § 29 StAG aufgehoben worden. Nur Kinder, die im Ausland aufgewachsen sind, müssen sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Ein Deutscher ist im Inland aufgewachsen, wenn er sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

III. Einbürgerung von Ehegatten Deutscher

Gemäß § 9 StAG können sich Ehegatten von Deutschen unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen. Ehegatten von Deutschen sollen nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden. Mindestvoraussetzung ist eine zweijährige Ehebestandszeit.

Trennen sich die Eheleute während des Einbürgerungsverfahrens, geht der erleichterte Einbürgerungsanspruch verloren. Ansonsten müssen alle Voraussetzungen wie bei der zuvor genannten Einbürgerung nach § 10 StAG gegeben sein.

IV. Einbürgerung nach Ermessen

Eine Einbürgerung ist nach Ermessen der Behörde gemäß § 8 StAG möglich.

Wenn ein Einbürgerungsbewerber die zuvor genannten Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, besteht die Möglichkeit, wenn eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, nach Ermessen einzubürgern.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, er eine Wohnung hat und der Lebensunterhalt für sich und die Angehörigen gesichert ist.

Von der Ermessenseinbürgerung wird selten Gebrauch gemacht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Esther Benthien

Beiträge zum Thema