Einbürgerung

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Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

  1. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  2. Sie besitzen einen unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
  3. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (Loyalitätserklärung).
  4. Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1.
  5. Sie haben den Einbürgerungstest bestanden.
  6. Sie sichern für sich und ihre Familienangehörige ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt.
  7. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
  8. Sie haben ihre alte Staatsangehörigkeit verloren oder geben sie auf (Mehrstaatlichkeit als Ausnahme möglich).

Liegen die Voraussetzungen vor, kommt für Sie die Beantragung einer Einbürgerung in Betracht. Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.

Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Die Einbürgerung ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht. Sie können sich über ein Einbürgerungsverfahren beraten und durch mich vertreten lassen.


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