Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters - Neue Aufgaben für die Compliance im Unternehmen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Einführung eines bundesweiten „Wettbewerbsregisters“ macht es Auftraggebern künftig leichter, das Vorliegen von Ausschlussgründen nachzuprüfen. Dazu hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) vorgelegt, der am 29.03.17 von Kabinett beschlossen wurde. Auch die Stellungnahme des BRat v. 12.05.17 liegt bereits vor (BT-Drs. 263/17).

Aktuelle Rechtslage

Bereits aktuell können Bieter unter bestimmten Voraussetzungen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (etwa §§ 123, 124 GWB, § 16 EU VOB/A und § 42 Abs. 1 VgV). Dieser an sich selbstverständliche Grundsatz wird nun im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Wettbewerbsregisters – WRegG – formell präzisiert und verschärft. Dessen Art. 1 enthält das „Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen“. 

Das Gesetz

Worum geht es? Mit dem Gesetz soll beim Bundeskartellamt ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingeführt werden. Damit soll Auftraggebern nach § 98 GWB Informationen über Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB gegeben werden. In das Register eingetragen werden rechtskräftige/bestandskräftige Verurteilungen nach dem Katalog des § 123 GWB, §§ 263, 264 StGB (Subventions-)Betrug gegenüber öffentlichen Haushalten, § 266a StGB (bzgl. Arbeitsentgelt), § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 298 StGB (Absprachen). Des Weiteren geht es um Verurteilungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG, dem Sozialgesetzbuch, AÜG (Arbeitnehmerüberlassung), Mindestlohngesetz, AEntG (Entsendung) u. a.

Eingetragen wird regelmäßig das Unternehmen. Natürliche Personen können dann eingetragen werden, wenn sie leitende Positionen innehaben. Der Gesetzentwurf nennt hier explizit die Überwachung der Geschäftsführung und Kontrollfunktionen. Das betrifft also Aufsichtsräte und Beiräte ebenso wie ggfls. die interne Revision und Compliance Officer. 

Vor der Eintragung hat das Unternehmen 2 Wochen Zeit zur Stellungnahme. 

In Zukunft werden öffentliche Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags verpflichtet, bei Auftragswerten ab netto 30.000 Euro eine Abfrage beim Wettbewerbsregister vorzunehmen. Auftraggeber können das Register aber auch aktiv nutzen, wenn sie z. B. Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots formulieren wollen. Zudem darf der Auftraggeber ergänzende Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Die Eintragungsdauer beträgt bis zu 5 Jahre; dann wird sie gelöscht. 

Selbstreinigung …

Vor Ablauf der Löschungsfrist kann ein Eintrag auf Antrag des Unternehmens wegen sog. „Selbstreinigung“ vorzeitig gelöscht werden. Berechtigte Interessen daran müssen glaubhaft gemacht werden. Geeignet dazu sind Maßnahmen nach § 123 Abs. 4 S. 2 GWB (Nachzahlung von Steuern etc.) und § 125 GWB (Selbstreinigung). Geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das Kartellamt wird hierzu noch Leitlinien erlassen. Die Behörde nimmt dann eine Abwägung zwischen der Straftat/Owi und den getroffenen Maßnahmen vor. Hält sie diese für geeignet, wird der Eintrag vorzeitig gelöscht, wenn nicht, kann das Unternehmen Beschwerde erheben. 

… durch Compliance-Maßnahmen

Der Eintrag ins Wettbewerbsregister ist ein schwerer Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Dennoch ist eine solche Maßnahme zweifelsfrei sehr effektiv und erhöht die Fairness gegenüber den Mitbietern. Gerade für KMU, die sich an Ausschreibungen beteiligen, wird der Druck deutlich erhöht, konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Straftaten oder Fehlverhalten im Unternehmen zu vermeiden. Damit stärkt das Gesetz die Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen auch dort, wo es nicht um Vergabe, sondern um fairen Wettbewerb am Markt geht. 

Wir beraten Sie gerne dazu.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese

Beiträge zum Thema