Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Eingetragene Lebenspartnerschaft!

Eingetragene Lebenspartnerschaft - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Eingetragene Lebenspartnerschaft - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird auch Verpartnerung genannt. Möglich war sie von August 2001 bis September 2017 im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Grundsätzlich kam eine eingetragene Lebenspartnerschaft sowohl für heterosexuelle als auch für homosexuelle Paare in Betracht. Da gleichgeschlechtliche Paare bis September 2017 jedoch nicht heiraten durften, war die eingetragene Lebenspartnerschaft für sie die einzige Möglichkeit, der Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Sie wird deshalb umgangssprachlich auch als „Homo-Ehe“ bezeichnet.

Im Oktober 2017 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts eingeführt, kurz auch „Eheöffnungsgesetz“ genannt. Damit ist seitdem die „Ehe für alle“ möglich. Personen gleichen Geschlechts dürfen nun vor dem Standesamt die Ehe schließen. In der Folge können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits vorher geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben aber bestehen.

Ist die Umwandlung in eine Ehe möglich?

Ja. Mit der Einführung der Ehe für alle wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz geändert. Der neue § 20a LPartG besagt, dass eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden kann. Die Umwandlung erfolgt jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss sie aktiv durchgeführt werden. Dazu ist eine Erklärung vor dem Standesbeamten nötig.

Wie funktioniert die Umwandlung in eine Ehe?

Wichtig zu wissen: Die Lebenspartnerschaft muss nicht erst aufgelöst werden, damit die Partner heiraten können. Vielmehr kann die Lebenspartnerschaft direkt in eine Ehe umgewandelt werden. Dazu müssen beide persönlich vor einem Standesbeamten erscheinen und erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen möchten.

Hatte das Paar vorher bereits einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen, wird dieser nach der Umwandlung verpflichtend als gemeinsamer Ehename fortgeführt. Auch ein vorher vorhandener Lebenspartnerschaftsvertrag gilt als Ehevertrag weiter. Ein zuvor gemeinsam errichtetes Testament bleibt von der Umwandlung unberührt.

Als Datum für den Beginn der Ehe gilt nicht das Umwandlungsdatum, sondern das Datum, an dem ursprünglich die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Das ist z. B. wichtig für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen oder den Versorgungsausgleich im Scheidungsfall.

Folgende Unterlagen benötigt das Paar für die Umwandlung:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Meldebescheinigung

Die Dokumente dürfen in der Regel höchstens sechs Monate alt sein, die Meldebescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein. Die Umwandlung vor dem Standesamt ist kostenlos. Es können aber Gebühren für die Ausstellung der Dokumente anfallen.

Ist die Umwandlung in eine Ehe Pflicht?

Nein. Eine bestehende Lebenspartnerschaft muss nicht verpflichtend in eine Ehe umgewandelt werden. Die Lebenspartnerschaft kann auch weiterhin bestehen bleiben. Lediglich neue Lebenspartnerschaften können seit Oktober 2017 nicht mehr eingegangen werden.

Ob die Umwandlung ratsam ist, muss jedes Paar im Einzelfall für sich entscheiden. Zwar ist damit ein organisatorischer Aufwand verbunden. Auf der anderen Seite sind gleichgeschlechtliche Paare jedoch nur mit einer „echten“ Ehe heterosexuellen Paaren gleichgestellt. So dürfen z. B. nur verheiratete Paare gemeinsam ein Kind adoptieren. Lebenspartnern ist das nicht möglich.

Welche Rechte und Pflichten haben eingetragene Lebenspartner?

Ebenso wie Ehepaare sind auch Lebenspartner zu einer gemeinsamen Lebensführung und zum gegenseitigen Beistand verpflichtet. Sowohl in der Partnerschaft als auch im Falle einer Trennung besteht die Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt. Bei Aufhebung der Partnerschaft haben die Ex-Partner gegenseitige Rentenansprüche, ähnlich dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung. In diesem Fall kommt außerdem das eheliche Güterrecht zur Anwendung. Gibt es keinen Lebenspartnerschaftsvertrag, ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft.

In erbrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Einen Unterschied gab es anfänglich im Steuerrecht. Eingetragene Lebenspartner waren bis 2011 Ehepartnern gegenüber benachteiligt, da für sie kein Ehegattensplitting und kein Steuerklassenwahlrecht möglich war. Seit 2012 ist dies jedoch auch für Lebenspartner möglich.

Seit August dürfen eingetragene Lebenspartner außerdem gemeinsam als Pflegeeltern die Vormundschaft für Kinder und Jugendliche übernehmen. Vorher war das nicht möglich.

Welche Rechte haben eingetragene Lebenspartner nicht?

Der gravierendste Nachteil der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe betrifft die Adoption von Kindern. Zwar dürfen Lebenspartner gemeinsam Pflegeeltern für ein Kind sein, eine gemeinsame gleichzeitige Adoption ist ihnen jedoch nicht möglich.

Es kann lediglich zuerst ein Kind von einem der Partner als Einzelperson adoptiert werden und danach vom anderen Partner nachträglich adoptiert werden. Bis 2014 war die Rechtslage sogar noch strenger: Es war nur die Stiefkindadoption möglich. Das leibliche Kind eines Lebenspartners konnte also durch den anderen Partner adoptiert werden.

Erst seit der Einführung der Ehe für alle im Oktober 2017 haben gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Adoption. Dazu muss das Paar jedoch verheiratet sein. Sind die beiden also bereits verpartnert, muss erst die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgen.

Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Voraussetzungen für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) festgelegt und gleichen seit Januar 2005 denen der Scheidung einer Ehe. Die Lebenspartner müssen vor der Aufhebung mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich funktionieren ebenfalls genau wie bei einer Ehescheidung.

Vor 2005 war für die Aufhebung eine beurkundete Erklärung notwendig, dass einer oder beide Lebenspartner die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen möchten.

Foto(s): ©AdobeStock

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Eingetragene Lebenspartnerschaft?

Rechtstipps zu "Eingetragene Lebenspartnerschaft"