Eingruppierung im öffentlichen Dienst "Schwierige Tätigkeiten" EG 9a TV-L EntgeltO

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat die Chancen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst auf ein höheres Gehalt erhöht, denn im Fall von zwei Justizfachangestellten aus Serviceeinheiten und Geschäftsstellen in Berlin befanden die Richter in Erfurt, dass sich eine Eingruppierung in die Gehaltsstufe für "schwierige Tätigkeiten" allein nach dem Arbeitsergebnis und nicht nach den Wertungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L EntgeltO) richtet. Geklagt hatten zwei Justizfachangestellte aus der Bundeshauptstadt. Beide waren in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen, Bußgeldverfahren und Erzwingungshaftsachen tätig. Unter Hinweis auf eine Liste mit elf Einzeltätigkeiten fand die Klägerin in einer der beiden Rechtsstreitigkeiten, ihr Tun bilde einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Innerhalb dessen habe sie schwierige Verrichtungen in einem Umfang von etwas mehr als einem Viertel der Gesamtarbeitszeit zu erbringen - und darum Anspruch auf mehr Geld. So ähnlich argumentierte ihre Kollegin in einem Parallelverfahren, die unter dem Az. 4 AZR 195/20 am Mittwochnachmittag ebenfalls in letzter Instanz gewann.

Das rot-rot-grün regierte Land verteidigt sich gegen die Klagen mit dem Argument, die im Jahr 2013 eingeleitete Rechtsprechung der obersten Arbeitsrichter zur Eingruppierung von Geschäftsstellenverwaltern greife in die Tarifautonomie ein. Absicht der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, in Geschäftsstellen und Serviceeinheiten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten zu schaffen. Dieses Tarifgefüge werde durch das BAG zerstört.

Das BAG begründete seine Entscheidung so:  "Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht dieser Auslegung nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen": Ein solcher hat in den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden." Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts: "Die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO), wenn innerhalb von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht werden müssen." Dabei könne auch die gesamte Tätigkeit der Beschäftigten aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehen - maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs sei allein das Arbeitsergebnis, nicht die tarifliche Wertigkeit der Einzeltätigkeiten.

Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es demnach für die Erfüllung der tariflichen Anforderung an "schwierige Tätigkeiten", wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs "in rechtlich erheblichem Umfang" anfallen. Nicht erforderlich sei hingegen, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem vom Tarifvertrag bestimmten Maß - hier also mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel - zu bewältigen sind. Das klare Signal an die Justizbediensteten lautet: "Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gilt uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften."


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Antje Wigger

Beiträge zum Thema