Einsichtsrecht u. Herausgabe von Patientenunterlagen

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Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist es unerlässlich, die Unterlagen, die der behandelnde Arzt gesammelt hat, dem mandatierten Anwalt zur Prüfung vorzulegen.
Gerade im Prozess hat die "Patientenakte" wichtige Beweiskraft.

Eigentlich sollte man glauben, dass Ärzte das Recht auf Einsicht für selbstverständlich halten. Manche Ärzte weigern sich jedoch vehement, die Unterlagen herauszugeben oder den Patienten Einsicht zu gewähren.

Dabei steht dieses Recht dem Patienten aufgrund von § 630g BGB eindeutig zu.

Zumindest am Ort der Praxis des behandelnden Arztes.

Streitigkeiten gibt es jedoch dann, wenn der behandelnde Arzt nicht um die Ecke ist oder aber der mandatierte Rechtsanwalt die Akten anfordert.
Bei der Durchsetzung der Ansprüche auf Übersendung ist zu beachten, dass für die Übersendung digitaler Kopien ein wichtiger Grund gem. § 811 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen muss. Wichtige Gründe sind u.a. Feindschaft, gesundheitliche Einschränkungen etc. Der Grund ist im Einzelfall zu betrachten.

Der Gesetzgeber hat hier jedoch einen großen Spielraum für das gerichtliche Ermessen gelassen. So entschied das Amtsgericht Freiburg beispielsweise, dass Feindschaft nicht vorläge, wenn eine Partei hier keine Feindschaft sehe oder dass ein schwerbehinderter Patient trotz Fahrzeit von über einer Stunde zu den Praxisräumen eine erneute Fahrt zuzumuten wäre. Die Begründung hierzu: er war ja schon mal da.
Das Rechtsbehelfsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Insofern kann es unter Umständen zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sofern Sie Einsicht nehmen möchten.

Denken Sie daher daran, einen wichtigen Grund anzugeben, wenn Sie die Übersendung von Kopien wünschen und sagen Sie zu, die entstehenden Kosten zu übernehmen.
Sollte daraufhin keine Übersendung erfolgen, bleibt nur die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche.



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