Einstandspfllicht des Arbeitgebers für Leistungen externer Versorgungsträger

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Dr. Peter A. Doetsch, Rechtsanwalt + Mediator, Spezialkanzlei für betriebliche Altersversorgung Dr. Doetsch, Wiesbaden

Der Arbeitgeber hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen auch dann einzustehen, wenn er sich bei der betrieblichen Altersversorgung eines externen Versorgungsträgers (d.h. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) bedient.

Wird die zugesagte Versorgung vom eingeschalteten Versorgungsträger nicht (vollständig) erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall aus seinem eigenen Vermögen die (fehlende) Versorgungsleistungen zu verschaffen.

Hauptanwendungsfälle in der Praxis:

  • die Absenkung der Leistungen im Rahmen bestehender Tarife durch eine Pensionskasse (wie zum 01.01.2017 durch den BVV bei Alttarifen mit 4 % Garantiezins) oder einen Lebensversicherer
  • eine nicht ausreichende Rückdeckung bei Unterstützungskassen, insbesondere die Unfähigkeit eines Versorgungsträgers (insb. rückgedeckter Gruppen-Unterstützungskassen), die nach § 16 Betriebsrentengesetz in der Regel alle drei Jahre geschuldete Anpassung laufender Renten an gestiegene Lebenshaltungskosten zu finanzieren, da die erwarteten Überschüsse des Versicherers ausbleiben

Aus der Einstandspflicht ergibt sich ein verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch (so BAG, Urteil vom 20. 9. 2016 – 3 AZR 302/1). Der Arbeitgeber kann sich grds. nicht damit verteidigen, dass er seine Beitragsverpflichtung erfüllt und den Versorgungsträger sorgfältig ausgesucht hat.

Arbeitgeber sind zum Eintritt nur dann nicht verpflichtet, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in bestehende Anwartschaften vorliegt (z. B. wenn sie keine Gewinne mehr erzielen)!


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