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Einstweilige Verfügung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Einstweilige Verfügung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung eines Gerichts in einem Eilverfahren zur Sicherung von dringlichen Ansprüchen, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen wird.
  • Abhängig davon, ob es eine mündliche Verhandlung gibt, unterscheidet man zwischen Urteilsverfügung und Beschlussverfügung.
  • Damit eine einstweilige Verfügung wirksam ist, muss sie dem Antragsgegner zugestellt werden.
  • Die einstweilige Verfügung ist ab dem Zeitpunkt der Zustellung gültig.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung eines Gerichts in einem Eilverfahren. Sie dient der Sicherung von dringlichen Ansprüchen, bis das Gericht eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren trifft. Bei diesen Ansprüchen geht es nicht um eine Geldleistung.

Nach Beantragung der einstweiligen Verfügung kann diese im Regelfall wenige Tage später durch das zuständige Gericht erlassen werden. Diese Entscheidung kann

  • durch das zuständige Amtsgericht oder Landgericht durch einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung (Beschlussverfügung) oder
  • durch Urteil mit mündlicher Verhandlung (Urteilsverfügung)

getroffen werden.

Die einstweilige Verfügung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 935 ff. geregelt. Man spricht ebenso von einstweiligem Rechtsschutz oder vorläufigem Rechtsschutz. In manchen Rechtsgebieten wie dem Familienrecht wird auch der Begriff einstweilige Anordnung verwendet.

Welche Voraussetzungen müssen zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegeben sein?

Damit auf Antrag eine einstweilige Verfügung erlassen wird, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  •  Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegenüber dem Schuldner haben. Dabei kann es sich z. B. um die Herausgabe von Gegenstände oder das Unterlassen gewisser Tätigkeiten handeln.
  • Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn der Antragsteller dem Gericht möglichst lückenlos glaubhaft darlegen kann, dass sein Anspruch oder die Erhaltung des Rechtsfriedens ohne den einstweiligen Rechtsschutz in Gefahr wäre. Es handelt sich also um den Anlass, aus dem die Verfügung gewünscht wird.
  • Anliegen muss glaubhaft und dringlich sein: Der Antragsteller muss den Tatbestand glaubhaft machen. Dazu sollten sämtliche gängigen Beweismittel, Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen von ihm oder möglichen Zeugen dem Antrag beigefügt werden. Das Gericht darf letztlich keine Zweifel an der besonderen Dringlichkeit und Richtigkeit des Antrags haben.
  • Verfügungsgesuch: Das Verfügungsgesuch entspricht dem eingereichten Antrag. Diesen kann man in Schriftform unmittelbar beim zuständigen Gericht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle stellen.

Was muss geschehen, damit eine einstweilige Verfügung wirksam ist?

Jede einstweilige Verfügung muss vollzogen werden. Das heißt, dass sie nur dann wirksam ist, wenn sie dem Antragsgegner durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Die Übersendung per Post durch den gegnerischen Rechtsanwalt genügt dafür nicht.

Diese Zustellung per Gerichtsvollzieher erfolgt häufig so, dass dieser beim Antragsgegner klingelt. Sollte er nicht öffnen oder zu Hause sein, wird die einstweilige Verfügung in den Briefkasten eingeworfen. Der Antragsteller erhält eine Zustellungsurkunde.

Wenn der Antragsgegner schon in dieser Sache anwaltlichen Beistand hat und der Rechtsanwalt zustellbevollmächtigt ist, genügt es, dass die einstweilige Verfügung dem Anwalt zugestellt wird.

Diese Zustellung hat der Antragsteller binnen eines Monats nach Erlass der Verfügung zu veranlassen. Das Gericht wird von sich aus nicht selbst aktiv.

Ab wann muss man sich an die einstweilige Verfügung halten?

Die einstweilige Verfügung erlangt mit der Zustellung Gültigkeit. Daher muss sich der Antragsgegner sofort an sie halten. Wegen dieser weitreichenden Verpflichtung kann er gegenüber dem Antragsteller jedoch später nach § 945 ZPO Schadensersatz fordern, falls die einstweilige Verfügung aufgehoben werden sollte.

Wie kann man auf eine einstweilige Verfügung reagieren?

Als Antragsgegner sollte man unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält. Mithilfe eines Rechts­an­waltes gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, um auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren:

  • Schutz­schrift: Wenn der Antragsgegner schon eine vorge­richt­liche Abmahnung erhalten hat und ahnt, dass bald eine einst­weilige Verfügung gegen ihn erlassen werden könnte, kann er eine Schutz­schrift beim zentralen Schutz­schrif­ten­re­gister einreichen. In dieser kann er dem zuständigen Gericht darlegen, warum ein möglicher Antrag zurückzuweisen ist oder zumindest Gegenstand einer mündlichen Verhandlung werden sollte.
  • Wider­spruch: Wenn eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen. Nach der Einrei­chung des Wider­spruchs beraumt das Gericht eine mündliche Verhandlung an. Der Antragsgegner bekommt so Gelegenheit, seinen Stand­punkt deutlich zu machen. Gibt das Gericht dem Wider­spruch statt, so werden die einstweilige Verfügung und die damit verbundenen Auflagen aufgehoben.
  • Berufung: Wenn der Antragsgegner nach einer Urteilsverfügung oder einer nach Widerspruch bestätigten Verfügung Berufung einlegt, so wird darüber in zweiter Instanz entschieden. Verliert der Antragsgegner auch das Berufungs­ver­fahren, trägt er automa­tisch die kompletten Kosten des Verfahrens.
  • Hauptsacheklage erzwingen: Auf diese Weise zwingt der Antragsgegner den Antrag­steller dazu, binnen einer gerichtlich gesetzten Frist eine Haupt­sa­che­klage zu erheben. Hält der Antrag­steller diese Frist nicht ein, kann die einst­wei­li­ge Verfügung auf Antrag des Antragsgegners aufge­hoben werden. Genauso verhält es sich, wenn im Haupt­sa­che­ver­fahren klar wird, dass die Verfügung unrechtmäßig ergangen ist.
  • Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände: Wenn sich die Umstände nach dem Erlass einer Verfügung geändert haben, kann der Antrags­gegner eine Aufhebung beantragen. Zum Beispiel kann es sein, dass es Rechtsänderungen oder Änderungen der höchstrichterlichen Recht­spre­chung gab, die dem Verfügungs­an­spruch die Grundlage rauben.
  • Abschlussschreiben und Abschlusserklärung: Im Nachgang zu einer einstweiligen Verfügung kann der Antragsteller den Antragsgegner durch ein Abschlussschreiben auffordern, eine Abschlus­serklärung abzugeben. Gibt der Antragsgegner diese Erklärung ab, so erkennt er damit die einst­weilige Verfügung als bindende und unwiderrufliche Regelung an. Auf diese Weise wird ein Hauptsacheprozess vermieden, wenn ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung in der Sache kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Wer trägt die Kosten für die einstweilige Verfügung?

In der Entscheidung über die Verfügung steht, wer die Kosten für die einst­weilige Verfügung zu übernehmen hat. Dabei handelt es sich im Regelfall um den Antrags­gegner.

Wenn das zuständige Gericht dem Antragsteller weniger zuspricht, als er beantragt hat, kommt die Kosten­quo­telung zur Anwendung. Bei dieser werden dem Antragsteller und dem Antragsgegner jeweils anteilige Kosten auferlegt. Die Höhe der Kosten ist abhängig vom gerichtlich festgelegten Streitwert. Hinzu kommen die Gerichts­kosten und außergericht­liche Kosten, wie beispielsweise Anwaltskosten.

Foto(s): ©Pexels/RODNAE Productions

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