Elektroroller statt Elektrorollstuhl? - Hilfsmittel

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Ein Elektroroller ist kein Hilfsmittel, dass die gesetzliche Krankenversicherung zahlt. Das entschied (leider) das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit aktuellen Beschluss vom 28.8.2020, Az. L 16 KR 151/20.

E-Roller statt E-Rollstuhl? 

Diese Frage stellte sich ein 80-jähriger Rentner, der nachvollziehbar keine Lust auf einen großen und schweren Elektrorollstuhl hatte und sich stattdessen einen Elektroroller anschaffte. Die Erstattung der Kosten lehnte die Krankenkasse ab - zu Recht, so das LSG in Celle.

Zum Sachverhalt

Ein 80-jähriger gehbehinderter Rentner legte sich einen klappbaren E-Roller mit Sattel zu. Zur Begründung führte er aus, dass er ein Gerät wolle, welches leicht zu transportieren sei, um es auch eingeklappt in seinem Auto oder auf eine Busreise mitnehmen zu können. Der eigentlich von der Krankenkasse vorgesehene Elektrorollstuhl sei dazu aber ungeeignet, dieser sei so groß und schwer, dass sein Auto und Carport dafür keinen ausreichenden Platz böten. Für den neuen Roller namens "Eco-Fun" beantrage er daraufhin bei der Krankenkasse eine Beihilfezahlung, welche ihm jedoch verwehrt wurde. Die Krankenkasse blieb jedoch bei ihrem Angebot, ihm den Elektrorollstuhl zu zahlen. Dagegen zog der Rentner vor Gericht.

Elektroroller kein Hilfsmittel sondern „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“

Das LSG bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Ein Elektroroller sei kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein sogenannter "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens". Als solcher unterfalle er nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse. Maßgeblich für diese Einordnung sei, ob das Produkt gerade für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Das treffe auf einen E-Roller nicht zu, ein solcher sei gerade nicht medizinisch geprägt. Schon der Name "Eco-Fun" zeige, dass es sich um ein Freizeitgerät handele. Außerdem sei eine Geschwindigkeit von bis zu 20 kmh für den Einsatz im Behindertenbereich zu gefährlich, so der Senat.

Fazit

Leider hat der 80-jährige Versicherte kein Recht bekommen. Man sollte in der Praxis daher zuerst immer genau prüfen, um was für ein Hilfsmittel es sich vorliegend handelt. Es gilt zu unterscheiden, ob das Hilfsmittel für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten gedacht ist oder ob es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Diese Abgrenzung fällt aber auch den Krankenkassen oftmals sehr schwer, so dass es in der Praxis auch zahlreiche fehlerhafte Bescheide gibt. Die Krankenkassen lehnen dann einfach ein beantragtes medizinisches Hilfsmittel mit der Begründung ab, es handele sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, nur um sich der Leistungspflicht zu entziehen und nicht zahlen zu müssen. Daher kann es sich lohnen zunächst fristwahrend Widerspruch gegen eine Ablehnung einzulegen und die Ablehnung der Krankenkasse dann durch einen Fachanwalt für Sozialrecht überprüfen zu lassen.

Die Autorin ist als Fachanwältin für Sozialrecht in den medizinrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgungen bundesweit tätig.


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