Eltern bevollmächtigen Kind: Haben Geschwister als (Mit-)erben einen Anspruch auf Auskunft? Update

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Oft bestehen innerhalb einer Familie zwischen Eltern und ihren Kindern unterschiedlich stark ausgeprägte Beziehungen. Vor allem bei Bestehen von regelmäßigem Kontakt und einer engen Bindung werden einzelne Kinder von ihren Eltern mit Vollmachten in Form von umfassenden Vorsorgevollmachten, bis hin zu einzelnen Bankvollmachten ausgestattet, damit diese Angelegenheiten im Namen der Eltern rechtsgeschäftlich regeln können.

Dabei möchten die Geschwister als (Mit-)Erben häufig über alle Bankgeschäfte aufgeklärt werden.

Bis zum bisher aktuellen Beitrag zu diesem Thema aus 2017 stand nach Ansicht der Gerichte ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Erblasser dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines (Mit-)erben entgegen.

Mit Urteil des Brandenburgischen OLG hat sich dies allerdings geändert (Brandenburgisches OLG 2.04.2019). Das OLG stellte fest, dass im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgegangen werden muss, wenn ein Familienangehöriger für einen anderen Familienangehörigen Geldgeschäfte erledigt. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht dabei grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, NJW 2000, 3199) auf andere Familienkonstellationen (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1131) nicht übertragbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 U 167/15, FamRZ 2017, 1873).

Es muss also eine Abgrenzung von einem Auftrag und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis erfolgen, um festzustellen, ob ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB vorliegt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, vor § 662 BGB, RdNr. 4). Es kommt auf die Sicht des objektiven Beobachters an. Eine vertragliche Bindung wird bejaht, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber, wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Auftragnehmers verlässt (Senatsurteil vom 19.03.2013, 3 U 1/12).

Weiterhin stellt das OLG fest, dass selbst wenn von einem Verzicht des Auftraggebers auf Rechnungslegung auszugehen ist, der Rechnungslegungsanspruch wieder auflebt, wenn das Verhalten des Beauftragten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit erweckt.

Folglich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs entgegensteht. Dies ist aber eher die Ausnahme.

Auf die Gerichte und deren Wertung der Umstände des Einzelfalles zu hoffen, ist nicht die sicherste Variante, das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Besser ist es, sich im Vorhinein individuell und intensiv von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Wir haben die Fachkenntnis und die Erfahrung, wie Sie in Ihrem Fall ein Ergebnis erreichen, das den Familienfrieden wahrt und alle Seiten berücksichtigt. Vereinbaren Sie unter der nebenstehenden Telefonnummer einen Termin mit einem unserer Fachanwälte für Erbrecht.


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