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Elterngeld - was Sie wissen und beachten müssen!

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Elterngeld - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Basiselterngeld und dem ElterngeldPlus.
  • Das Basiselterngeld wird für 12 Monate ausbezahlt, das ElterngeldPlus für 24 Monate.
  • Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro im Monat.
  • Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro im Monat.

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern, das ein durch Arbeitszeitverringerung infolge der Elternzeit entgangenes Einkommen ausgleichen soll. Obwohl die Elternzeit maximal drei Jahre dauern kann, besteht der Anspruch auf das sogenannte Basiselterngeld lediglich für 12 Monate. Die Elternteile sind allerdings nicht verpflichtet, die vollen drei Jahre Elternzeit zu nehmen.

Wie wird der Anspruch berechnet?

  • Der Anspruch beträgt im Fall des sogenannten Basiselterngelds mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro pro Monat.
  • Die Höhe dazwischen orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen der Eltern vor der Geburt.
  • War das durchschnittliche Einkommen der Elternteile innerhalb der letzten 12 Monate vor der Elternzeit geringer als 1000 Euro, beträgt der Elterngeldanspruch zwischen 67 und 100 Prozent davon.
  • Hat das durchschnittliche Einkommen vor dem Antrag zwischen 1000 und 1200 Euro netto betragen, erhalten die Eltern 67 Prozent des vormaligen Nettoeinkommens.
  • Ab einem Durchschnittsverdienst von 1240 Euro wird 65 Prozent davon als Elterngeld ausbezahlt.
    Bei 2770 Euro liegt die sogenannte Kappungsgrenze. Bei Eltern, deren durchschnittlicher Verdienst während der letzten 12 Monate vor der Geburt mehr als 2770 Euro betragen hat, bleibt die Berechnungsgrundlage bei 2770 Euro.
  • Hieraus ergibt sich der vorgenannte maximale Elterngeldbetrag von 1800 Euro.
  • Paare, die im Jahr mehr als 300.000 Euro zu versteuerndes Einkommen haben, erhalten kein Elterngeld. Für ab April 2024 geborene Kinder sinkt die Grenze auf 200.000 Euro.
  • Bei Alleinerziehenden beginnt die Einkommensgrenze bei 250.000 Euro. Auch hier sinkt sie für ab April 2024 geborene Kinder auf 200.000 Euro.

Was ist das ElterngeldPlus?

Seit Juli 2015 können Eltern für alle seitdem geborenen Kinder das ElterngeldPlus beantragen. Statt maximal 14 Monate Basiselterngeld besteht damit ein Anspruch auf 28 Monate. Dementsprechend wird auch nur die Hälfte des monatlichen Basiselterngelds ausgezahlt.

Der Maximalbetrag des Elterngeldanspruchs verringert sich somit auf 900 und der Mindestbetrag auf 150 Euro pro Monat. Besonders Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, sollen hiervon profitieren.

Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus: Rechenbeispiel

  • Wer vor dem Antrag 1400 Euro monatlich verdient hat und anschließend in Teilzeit 550 Euro pro Monat Vergütung erhält, hat einen Verdienstausfall von 850 Euro.
  • Er oder sie erhält daher 65 % der 850 Euro als Basiselterngeld.
  • Das Ergebnis ist ein Elterngeldbetrag von 552,50 Euro im Monat.
  • Bei 6 Monaten Teilzeittätigkeit erhält der Elternteil eine Summe von insgesamt 3315 Euro als Elterngeld.
  • Wer dagegen das ElterngeldPlus beantragt, erhält einen Ausgleich für das wegfallende Einkommen bis zur Hälfte des Elterngelds, das der Betreffende ohne Elternteilzeit erhielte.
  • In diesem Fall ergeben sich 65 % von 700 Euro – also 455 Euro – pro Monat bei doppeltem Elternzeitanspruch.
  • Bei einer Teilzeittätigkeit von 12 statt 6 Monaten ergibt sich somit eine Summe von 5460 Euro Elterngeld.

Elternteile von ab Juli 2015 geborenen Kindern können die Elternzeit von insgesamt drei Jahren in drei Blöcke einteilen. Zwei Jahre der Elternzeit dürfen in der Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr Ihres Kindes liegen. In einem solchen Fall muss die Elternzeit 13 Wochen statt 7 Wochen im Voraus beantragt werden.

Ein solcher Block darf maximal zwei Jahre lang sein. Haben Sie kein ElterngeldPlus beantragt oder war die Geburt Ihres Kindes vor dem 01. Juli 2015, dürfen Sie die Elternzeit nur in zwei Teile aufteilen.

Kombination aus Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist möglich

Eltern können beliebig viele der 14 Monate, in denen sie Basiselterngeld beziehen, in ElterngeldPlus-Monate umwandeln lassen. Ab dem 14. Lebensmonat können sie nur noch ElterngeldPlus beziehen. Die Voraussetzung für die Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist hierbei jedoch, dass eines der Elternteile ab dem 15. Lebensmonat ohne Unterbrechung ElterngeldPlus bezieht.

Wer kann Elterngeld beantragen?

Nicht nur leibliche Elternteile haben einen Elterngeldanspruch. Dasselbe gilt für Stiefeltern. Auch ihnen steht Elterngeld zu, wenn sie mit dem Kind im selben Haushalt zusammenleben. Adoptiveltern, die mit einem Kind, das sie adoptiert haben, im selben Haushalt leben, haben auch einen Anspruch. Dasselbe trifft für diejenigen zu, die ein Kind in ihren Haushalt aufnehmen, weil sie es zu einem späteren Zeitpunkt adoptieren möchten.

Väter, die zwar die Vaterschaft bereits anerkannt haben, aber noch darauf warten, dass ihre Anerkennung wirksam wird, haben ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld. Auch in diesem Fall wird vorausgesetzt, dass sie mit dem Kind im selben Haushalt leben.

Ebenso sind Härtefälle wie eine schwere Krankheit, eine Schwerbehinderung oder der Tod der Eltern anerkannt. In solchen Fällen haben Verwandte bis zum dritten Grad wie etwa Onkel und Tanten das Recht, Elterngeldleistungen zu beantragen.

Elterngeld und Teilzeitarbeit schließen sich nicht aus

Auch Eltern, die nach der Geburt des Kindes weiterarbeiten, haben ein Recht auf Elternzeit und Elterngeld. Maßgeblich hierbei ist jedoch, dass die Arbeitszeit während der Elternzeit 32 Wochenstunden (30 Wochenstunden bei Kindern, die vor dem 01. September 2021 geboren wurden) pro Elternteil nicht überschreitet.

Bei mehreren Beschäftigungen werden die jeweiligen Wochenstunden zusammengerechnet. Werden die 32 Stunden pro Woche überschritten, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Elterngeld und Arbeitslosengeld

Auch wenn Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen, haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Allerdings wird das Arbeitslosengeld mit dem Elterngeldbetrag verrechnet.

Würden nach dem Abzug des Elterngelds vom Arbeitslosengeld weniger als 300 Euro übrig bleiben, erhalten Sie den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro bei ElterngeldPlus. Das Mindestelterngeld erhält auch, wer vor der Geburt kein Einkommen erzielt hat.

Beginn und Dauer des Elterngeldbezugs und wichtige Fristen

Die Elternzeit dauert insgesamt maximal drei Jahre. Sie kann für Mütter frühestens ab dem Ende der Mutterschutzfrist beginnen, für Väter ab der Geburt. Den Antrag bei einem Kind unter drei Jahren müssen Sie spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Reichen Sie den Antrag zu kurzfristig ein, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Zwei weitere Monate Elterngeld dank Partnerschaftsbonus

Zusätzliche zwei Monate Elterngeldbezug (vier Monate bei ElterngeldPlus) ermöglicht der sogenannte Partnerschaftsbonus für vor April 2024 geborene Kinder. Hierauf besteht ein Anspruch, wenn sich beide Partner an der Betreuung beteiligen.

Für ab April 2024 geborene Kinder reduziert sich der Basiselterngeldanspruch auf einen Partnermonat, der zudem in den ersten zwölf Lebensmonaten liegen muss.

Alleinerziehende erhalten weiterhin bis zu 14 Monate Elterngeld. Zudem besteht die Möglichkeit, neben der Elternzeit weiterhin in Teilzeit zu arbeiten.

Mehrlingsbonus und Geschwisterbonus

Der Mehrlingsbonus sorgt dafür, dass sich der Elterngeldanspruch während der Elternzeit bei Mehrlingsgeburten mit weiteren Kind um 300 Euro erhöht. Zudem wird der Betrag um 10 Prozent – aber um mindestens 75 Euro bis maximal 180 Euro – angehoben, wenn im Haushalt noch mindestens ein Kind im Alter von unter drei Jahren oder zwei Kinder im Alter von unter sechs Jahren wohnen. Beim ElterngeldPlus halbiert sich der Geschwisterbonus auf 37,50 Euro bis mazimal 90 Euro.

Diese spezielle Vergütung wird umgangssprachlich oft als Geschwisterbonus bezeichnet. Lebt mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren im Haushalt, wird der Bonus ebenfalls ausbezahlt.

Foto(s): ©Pexels/PNW Production

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