Enkel stiehlt – Pflichtteil weg

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Ein Enkel hatte seine Großmutter vor 20 Jahren bestohlen und ihr Bargeld in Höhe von DM 6.100,00 entwendet. Er wurde ertappt und wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Großmutter entzog dem Enkel daraufhin mit einem Erbvertrag das Pflichtteil. Als die Großmutter jetzt verstarb, beanspruchte der Enkel seinen Pflichtteil und argumentierte, dass die Entziehung des Pflichtteils wegen der hohen gesetzlichen Hürde unwirksam sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah jetzt allerdings (Az: 19 U 80/18) den Pflichtteilsentzug für rechtens an. Die verhängte Strafe von 100 Tagessätzen sei sehr gravierend. Das verdeutlicht allein schon die dafür verhängte Geldstrafe von 100 Tagessätzen und damit - für den Verurteilten von wesentlicher praktischer Bedeutung - in einer Höhe, die sogar einen Eintrag in ein allgemeines Führungszeugnis zur Folge hat Außerdem war dies für die Großmutter, die keine Schul- und Berufsausbildung hatte, sodass sie kaum eigene Erwerbsmöglichkeiten hatte, ein erheblicher Vermögenswert Nach Ansicht der Richter trat außerden der Umstand hinzu, dass die Erblasserin  im Erbvertrag aufnahm, für sie komme „aufgrund der gegebenen Umstände“ niemand anders als der Enkel als Dieb in Betracht und sie den aufgenommenen Verdacht hegte, der Enkel habe sie bereits im Juli 1991 bestohlen und ihr seinerzeit „ein Sparbuch sowie Bargeld in Höhe von ca. 800,00 DM gestohlen“. Unabhängig davon, ob dieser von der Erblasserin gehegte Verdacht zutraf oder nicht, stellte sich aus ihrer Sicht, die sie durch die gegebenen Umstände belegt sah, der Diebstahl vom 21.03.1992 als Widerholungstat dar

Die Richter gingen auch davon aus ,daß die Voraussetzungen für eine Verzeihung durch die Erblasserin (§ 2337 BGB) im Streitfall zumindest nicht feststellbar gewesen seien. Die Verzeihung ist der nach außen kundgemachte Entschluss des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen bzw. dem schweren Fehlverhalten nichts mehr herleiten und darüber hinweggehen zu wollen .Dafür gab es keine Anhaltspunkte.Die Entziehung des Pflichtteils wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens war damit rechtens.


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