Enterbung der Kinder

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Die Kinder könne von ihren Eltern enterbt werden, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Sie müssen nur im Testament andere Personen als Erbe einsetzen. Jedoch gehen Kinder nur selten leer aus, denn der Anspruch auf den Pflichtteil können Erblasser ihren Kindern nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen.

Nur in wenigen Fällen, ist der Entzug des Pflichtteils möglich. Beispielsweise dann, wenn der Nachkomme dem Erblasser oder einer sehr nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Zudem gilt dies auch, wenn der Erbe durch ein Verbrechen oder eines vorsätzlichen Vergehens gegenüber der Person schuldig gemacht hat.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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