Entgeltfortzahlung nach dem Mutterschutzgesetz im Lichte der Kurzarbeit

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Auch wenn derzeit die coronakrisenbedingten Einschränkungen auch für Unternehmen wieder gelockert werden, haben nach wie vor viele von ihnen Kurzarbeit angemeldet. Dabei stellt sich unter anderem auch die Frage, wie sich diese wirtschaftliche Entlastungsmöglichkeit der Unternehmen auf Schwangere mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn auswirken.

1. Grundsätzlich erhält eine schwangere Arbeitnehmerin während der Mutterschutzzeit Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu max. 13 € pro Tag und zusätzlich vom Arbeitgeber einen um diesen Betrag geminderten Zuschuss, um entsprechende Vermögenseinbußen während dieser Zeit zu verhindern.

Besteht darüber hinaus ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund ärztlichen Attestes, erhält die schwangere Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn, der allein durch den Arbeitgeber gewährt wird und dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft bemisst. In diesem Fall besteht die Situation, dass die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden darf.

Wird in dieser Zeit Kurzarbeit angeordnet, wird umgekehrt die Arbeitspflicht in angeordneter Höhe hingegen aufgehoben. Für diese Zeit besteht kein Entgeltanspruch eines jeglichen Arbeitnehmers. Vielmehr erhält er korrespondierend hierzu Kurzarbeitergeld.

2. Nach der bestehenden Rechtslage hat die Kurzarbeit keine Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld setzt nämlich ausschließlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, unabhängig davon, ob eine Beschäftigungspflicht besteht oder nicht.

3. Etwas anderes gilt auch nicht für den Mutterschutzlohn, wenn der Arbeitgeber wirksam Kurzarbeit eingeführt hat.

Anknüpfungspunkt des § 18 MuSchG i.V.m. § 16 MuSchG ist nämlich lediglich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ohne Bedeutung ist hingegen, dass die Arbeitsleistung infolge der Einführung von Kurzarbeit unterbleibt. Entscheidend ist ausschließlich das objektive Bestehen des Beschäftigungsverbotes nach § 16 MuSchG.

Der Arbeitgeber, der durch das Institut der Kurzarbeit eigentlich wirtschaftlich entlastet werden soll, wird in diesem Fall hingegen durch die Regelungen des AAG (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitsaufwendungen für Entgeltfortzahlung) unterstützt.

Er hat gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AAG bei Zahlung des Mutterschutzlohns grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen. Über dieses System ist er genauso geschützt, wie über die Regelungen des Kurzarbeitergeldes.

Dementsprechend wirkt sich eine angeordnete Kurzarbeit nicht auf Arbeitsverhältnisse mit schwangeren Arbeitnehmerinnen aus, zu deren Gunsten ein Beschäftigungsverbot angeordnet wurde respektive die sich in Mutterschutz befinden.


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