Entschädigung nach dem IfSchG bei Kita- und Schulschließungen und bei Aussetzung der Präsenzpflicht

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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bietet finanzielle Entschädigung für Menschen, die von Schutzmaßnahmen betroffen sind. Dies gilt auch für die Maßnahmen aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie.

 

Anspruch auf Entschädigung

Werden Kitas und Schulen von der Behörde geschlossen, dann haben Eltern seit dem 30.03.2020 bei gemeinsamer Betreuung der Kinder einen Entschädigungsanspruch für bis zu 10 Wochen pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Dieser Anspruch gilt für Selbständige und angestellte ArbeitnehmerInnen. Der Maximalzeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden und muss nicht zusammenhängend sein. Der Anspruch der Eltern besteht einmalig für jedes Elternteil, unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder.

Selbständige können die Entschädigung direkt beantragen, für ArbeitnehmerInnen wird der Antrag für die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber gestellt. Nach diesen 6 Wochen ist der Antrag bei der örtlich zuständigen Behörde von den ArbeitnehmerInnen direkt zu stellen.

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schließung gestellt werden.


Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn ein Verdienstausfall infolge einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entsteht. Beides muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein.

 

Kita- und Schulschließungen oder Aufhebung der Präsenzpflicht

Ein Anspruch entsteht aber auch dann, wenn aufgrund von Schließungen von Schulen und/oder Kitas Verdienstausfälle entstehen, weil für die Betreuung der Kinder der Arbeit nicht nachgegangen werden kann. Voraussetzung ist, dass die Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung muss auf behördliche Anordnung erfolgt sein. Es darf sich außerdem nicht um einen Zeitraum handeln, in dem die Einrichtung aufgrund von Ferien ohnehin geschlossen gewesen wäre. Es darf keine andere Möglichkeit vorhanden sein, die Kinder zu betreuen.

In Hamburg zum Beispiel wurden jedoch die Schulen nicht geschlossen, sondern es wurde lediglich die Präsenzpflicht ausgesetzt, auch wenn hier ebenfalls das Ziel ist, dass die Kinder sofern irgendwie möglich, zuhause betreut werden. Die Regelung des Infektionsschutzgesetzes wurde nun auf die Aussetzung der Präsenzpflicht ausgeweitet. Es besteht also auch bei der Aussetzung der Präsenzpflicht und damit auch für die Konstellationen des Distanzlernens oder des Hybridunterrichts ein Anspruch der Eltern auf Entschädigung. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Betreuungseinrichtungen wie die Kitas, weil es dort keine Präsenzpflicht gibt und in der Regel ein Anspruch auf Notbetreuung besteht. 

 

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall und beträgt bei Schulschließungen oder bei Aufhebung der Präsenzpflicht für ArbeitnehmerInnen 67 Prozent des Nettoeinkommens. Sie wird bis zu 10 bzw. 20 Wochen gewährt. Sie ist auf einen Höchstbetrag von monatlich 2.016 € begrenzt.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird die Entschädigung in den ersten 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, mit Beginn der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes gewährt.

 

Homeoffice

Haben Eltern die Möglichkeit im Homeoffice ist eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz trotzdem grundsätzlich möglich. Zu prüfen ist, ob im Homeoffice den Eltern eine zumutbare Betreuung der Kinder möglich ist. Das kann zu verneinen sein, wenn mehrere (kleine) Kinder gleichzeitig betreut werden müssen. Die Eltern könnten dann das Arbeiten im Homeoffice ablehnen und hätten einen Anspruch auf Entschädigung.

Grundsätzlich sind Zeitguthaben oder auch Urlaubsansprüche (aus dem Vorjahr) heranzuziehen, um die Betreuung der Kinder sicher zu stellen. Diese gehen denn den Ansprüchen aus dem Infektionsschutzgesetz vor. ArbeitnehmerInnen sind aber nicht verpflichtet, den gesamten Jahresurlaub zu verbrauchen oder Langzeitkonten zu nutzen.

Da die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sehr komplex und mittlerweile auch verändert wurden, empfiehlt es sich, sich für die Beantragung rechtlichen Rat einzuholen. Mit dem Arbeitgeber sollte eng zusammengearbeitet werden. Insbesondere, wenn den Eltern die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten grundsätzlich zur Verfügung steht, sollte genau geprüft werden, ob diese Möglichkeit zusätzlich zur Betreuung der Kinder wahrgenommen werden kann, oder ob eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht kommen.


Praxis

Die Erfahrungen aus den verschiedenen Bundesländern sind unterschiedlich. Es ist zu befürchten, dass der Anspruch bei Aufhebung der Präsenzpflicht in der Regel nicht zum Tragen kommt, weil eine Notbetreuung an den Schulen grundsätzlich möglich ist und in Anspruch genommen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass in diesen Tagen eine Regelung geschaffen werden soll, nach der der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet und auch auf die Fälle von Einrichtungsschließungen bzw. Aufhebung der Präsenzpflicht ausgeweitet werden soll.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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