Entstehen des Provisionsanspruches einer Untervertreterin

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Das Oberlandesgericht München hatte zum Az.: 7 U 4025/08 zur Frage des Entstehenszeitpunktes des Provisionsanspruches Stellung zu nehmen. Im entschiedenen Fall war ein Vertriebsvertrag einer Hauptvertreterin mit einer Untervertreterin zu beurteilen. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Anspruch auf Zahlung der Provision bei der Untervertreterin erst dann entstehen sollte, wenn bei der Hauptvertreterin die vom Kunden zu zahlende Provisionszahlung tatsächlich eingegangen ist.

Das Oberlandesgericht München kam zu der Auffassung, dass diese Regelung einen Verstoß gegen die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt.

Beanstandet wurde dabei allein die Tatsache, dass die Provisionsansprüche der Untervertreterin davon abhängig waren, dass die Hauptvertreterin die Provisionen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertriebsvertrages für von der Untervertreterin vermittelte Geschäfte erhalten hat. Dies bedeutete im Umkehrschluss für die Untervertreterin, dass bei Zahlung nach der Dreimonatsregelung keinerlei Provisionsansprüche verwirkt werden. Dies stellt eine unangemessen Benachteiligung der Untervertreterin dar.

Die Richter haben jedoch darauf hingewiesen, dass eine Regelung unbedenklich ist, wonach Bonuszahlungen von einem durch die Untervertreterin selbstvermittelten Basisprovisionsumsatz abhängig gemacht werden und ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bonusprovisionen ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzen.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht München die Rechte kleinerer Untervertreter gestärkt, nachdem Hauptvertreter teilweise dazu übergingen die Provisionsansprüche der Untervertreter für sich selbst einzubehalten.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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