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Erbe ausschlagen: Fristen, Kosten & Wissenswertes

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Erbe ausschlagen: Fristen, Kosten & Wissenswertes

Eine Luxusvilla, teurer Schmuck oder ein riesiges Vermögen – das ist der Traum vieler Erben. Nur sehr wenige Personen haben die Chance auf ein traumhaftes Erbe, die Realität sieht oft anders aus. Nicht immer erbt man viel Geld, der Verstorbene kann auch Schulden hinterlassen. Wer sich deshalb überlegt, ob er das Erbe ausschlagen soll, sollte sich vorab gut informieren!

Die wichtigsten Fakten

  • Eine Erbausschlagung ist innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen möglich.
  • Für geerbte Schulden müssen Erben auch mit dem Privatvermögen haften.
  • Wird das Erbe ausgeschlagen, rücken andere Erben nach.
  • Wer das Erbe ausschlägt, erhält auch keinen Pflichtteil.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie umfassend Ihre Erbschaft.
  2. Stellen Sie das Vermögen den Schulden gegenüber.
  3. Lassen Sie das Erbe durch eine Nachlassverwaltung ordnen.
  4. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der Sie rechtlich berät.

Welche Gründe gibt es für die Erbausschlagung?

Für die meisten Menschen kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem sie vor der Entscheidung stehen, ob sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Deshalb sollte man sich nach dem Tod des Erblassers zeitnah einen Überblick über dessen Vermögensverhältnisse verschaffen. Dies kann im Rahmen einer Kontoprüfung geschehen oder man erkundigt sich bei Behörden, z. B. ob Grundstücke belastet sind. Folgende Punkte können zum Erbe gehören:

  • Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • Grundstücke
  • Immobilien
  • Wertgegenstände 

Aber auch Bestattungskosten, Kosten für die Testamentseröffnung oder Nachlassverwaltung, Kredite, Unterhaltsrückstände oder Pflichtteilsansprüche können Teil des Erbes sein. Gehört eine sanierungsbedürftige Immobilie zur Erbschaft, hat der Verstorbene Schulden hinterlassen oder befinden Sie sich in der Privatinsolvenz, können Sie das Erbe ausschlagen. Minderjährige Erben können das Erbe nicht selbst ablehnen, hierfür benötigen sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und die Genehmigung des Familiengerichts.

Anzahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen in Deutschland von 2007 bis 2014
Anzahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen in Deutschland von 2007 bis 2017 (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2019)

Was muss bei der Ausschlagung des Erbes beachtet werden?

Form beachten

Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, muss dies ausdrücklich beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1945 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Eine E-Mail oder ein einfacher Brief reicht nicht aus. Folgende Möglichkeiten haben Erben:

  • Persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht: Sie können im Erbfall persönlich beim Nachlassgericht vorstellig werden und erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten. Ein Rechtspfleger hält Ihren Willen schriftlich fest, Sie müssen diese Aufzeichnung anschließend unterschreiben.
  • Beurkundung durch Notar: Sie können auch zu einem Notar gehen und Ihre Absicht der Erbausschlagung erklären. Der Notar fertigt ein entsprechendes Schriftstück an, Sie unterzeichnen es und der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift.

Frist beachten

Damit die Erbausschlagung rechtlich wirksam erfolgt, müssen Sie nicht nur die Formvorschriften beachten, sondern auch eine Frist einhalten. Denn Erben können nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft das Erbe ausschlagen. Ansonsten gilt das Erbe als angenommen. Lebte der Verstorbene im Ausland oder wohnt der Erbe im Ausland, kann die Frist verlängert werden.

Kein Pflichtteil

Schlagen Sie das Erbe aus, haben Sie auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Laut Gesetz hat nun eine andere Person Anspruch auf das Erbe, z. B. wenn es so im Testament steht oder durch die gesetzliche Erbfolge festgelegt ist. Wenn keiner der Erben die Erbschaft antreten möchte, verwertet der Staat das Vermögen.

Welche Kosten entstehen bei einer Erbausschlagung?

Geringe Kosten fallen für überschuldete Erbschaften an: Wird die Ausschlagung beim Nachlassgericht geregelt, beträgt die Gebühr pauschal 30 Euro. Lehnen Sie das Erbe ab, obwohl es sich lohnen würde, fallen Kosten gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 103 Abs. 1 GNotKG) an. Die Höhe des zugrunde zu legenden Gebührensatzes richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert (Anlage 2 GNotKG). Für Vorgänge in den Bereichen Nachlass ist ausschließlich die Tabelle B anzusetzen.

NachlassGebühren
5.000 Euro45,00 Euro
10.000 Euro75,00 Euro
25.000 Euro115,00 Euro
50.000 Euro165,00 Euro
110.000 Euro273,00 Euro
260.000 Euro535,00 Euro
500.000 Euro935,00 Euro
1.000.000 Euro1.735,00 Euro
1.750.000 Euro2.935,00 Euro
3.000.000 Euro4.935,00 Euro

Eine detailliertere Darstellung des Kostenverzeichnisses 21201 Nr. 7 GNotKG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html

Denken Sie daran, dass Sie trotz der Ausschlagung des Erbes gemäß § 1968 BGB die Kosten für die Beerdigung der verstorbenen Person tragen müssen.

Erbe ausgeschlagen – Anfechtung noch möglich?

Ob nach der Ausschlagung eines Erbes eine Anfechtung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Ein zulässiger Grund für eine Anfechtung wäre Irrtum, Drohung oder Täuschung. Stellt sich beispielsweise heraus, dass der Erbe nicht über den vollständigen Nachlass Bescheid wusste, ist eine Anfechtung möglich. Die Grenzen sind nicht immer klar zu ziehen. Es ist auch an dieser Stelle sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Wenn die Ausschlagung zurückgenommen werden soll, muss die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem Sie von dem Irrtum Kenntnis erlangt haben. Der Erbe muss die Anfechtung seiner Erklärung vor dem zuständigen Nachlassgericht erklären und somit die Erbausschlagung rückgängig machen.

Foto(s): ©Fotolia/Daniela Stärk

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