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Erbfolge - was Sie wissen und beachten müssen!

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Erbfolge - was Sie wissen und beachten müssen!
  • Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
  • Sie gilt auch, wenn ein Testament unwirksam ist, erfolgreich angefochten oder widerrufen wurde.
  • Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn die testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen wurde.
  • Verwandte erben entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad.

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Falls es kein Testament oder keinen Erbvertrag gibt, legt der Gesetzgeber per Gesetz fest, wer erben soll. Dies wird auch als „gesetzliche Erbfolge“ oder „gesetzliches Erbrecht“ bezeichnet und legt fest, wer einen gesetzlichen Erbanspruch hat. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn ein Testament unwirksam ist, eine Testamentsanfechtung erfolgreich war oder ein Testament zu Lebzeiten widerrufen wurde.

Wie viel erben die Verwandten?

Wenn kein anderer Erbe festgelegt wurde, erben die Angehörigen des Erblassers. Wer wie viel erbt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Dabei werden Verwandte in verschiedene sog. „Ordnungen“ eingeteilt. Als Erstes erben Verwandte erster Ordnung, danach Verwandte zweiter Ordnung und zuletzt Verwandte dritter Ordnung. Dies bedeutet, dass Verwandte zweiter Ordnung erst dann erben, wenn es keine Verwandten erster Ordnung gibt etc.

  • Verwandte erster Ordnung

Als Verwandte erster Ordnung gelten direkte Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Zu den direkten Nachkommen des Verstorbenen gehören auch nichteheliche und adoptierte Kinder. Auch Kinder, die nicht vom Erblasser abstammen, aber während der Ehe geboren wurden, gehören zu Verwandten erster Ordnung. Entscheidend ist, dass der Erblasser die Vaterschaft anerkannt hat und dass ein Verwandtschaftsverhältnis, zumindest rechtlich, besteht. Stief- und Pflegekinder gelten dagegen nicht als Verwandte erster Ordnung.

  • Verwandte zweiter Ordnung

Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten, zählen zur zweiten Ordnung. Wenn es keine Verwandten erster Ordnung gibt und beide Eltern noch leben, fällt der Nachlass des Verstorbenen zu gleichen Teilen an die Eltern. Falls ein Elternteil bereits verstorben ist, erbt der überlebende Ehegatte 50 % und die Geschwister den Rest.

  • Verwandte dritter Ordnung

Sowohl die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousin) sind Verwandte der dritten Ordnung. Auch hier gilt: Wenn die Großeltern bereits verstorben sind, erben deren Kinder und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen.

  •  Verwandte vierter Ordnung

Urgroßeltern, Großonkel, Großtanten, Großcousinen und Großcousins sind Verwandte vierter Ordnung.

Wie viel erbt der Ehegatte?

Viele gehen davon aus, dass der überlebende Ehepartner automatisch Alleinerbe wird, wenn der Ehegatte verstorben ist. Das ist jedoch nur der Fall, wenn es weder Kinder des Verstorbenen, noch Eltern und deren Abkömmlinge oder Großeltern des Verstorbenen gibt, denen ein gesetzliches Erbrecht zustehen würde.

Der Ehegatte bzw. Lebenspartner kann nur erben, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat. Das bedeutet, dass die Ehe weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt werden darf. Wenn der Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, kann der überlebende Noch-Ehegatte keinen erbrechtlichen Anspruch geltend machen.

Obwohl Ehegatten nicht miteinander verwandt sind, steht ihnen ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe des Erbteils ist abhängig von folgenden Fragen:

  • Gibt es Verwandte des Erblassers?
  •  Zu welcher Ordnung gehören sie?
  • In welchem ehelichen Güterstand bestand die Ehe beim Tod des Ehegatten?

Wenn es kein Testament oder keinen Erbvertrag gibt, erbt der Ehepartner des Erblassers neben dessen Kindern und bildet mit ihnen zusammen eine Erbengemeinschaft. Der eheliche Güterstand bestimmt dabei die Höhe des Erbteils:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Wie hoch ist der Erbteil des Ehegatten bei einer Zugewinngemeinschaft?

Eine Zugewinngemeinschaft liegt vor, wenn es keinen Ehevertrag gibt. In diesem Fall erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern des Verstorbenen ein Viertel der Erbmasse (§ 1931 Abs. 1 BGB) sowie ein weiteres Viertel als sog. „pauschalen Zugewinnausgleich“ (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).

Beispiel:

  • Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die beiden Kinder je ein Viertel.
  • Wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, erbt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, ein Viertel können Verwandte zweiter Ordnung beanspruchen (z. B. Eltern, Geschwister).

Wie viel erbt der Ehegatte im Falle einer Gütertrennung?

Falls in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde, so erbt der überlebende Ehepartner

  • neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses
  • neben Verwandten zweiter Ordnung die Hälfte des Nachlasses.

Wenn es nur Erben der dritten Ordnung gibt, geht der komplette Nachlass an den überlebenden Ehegatten.

Wie viel erbt der Ehegatte bei einer Gütergemeinschaft?

Wurde im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart, so gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte neben Erben erster Ordnung Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses. Falls es keine Erben erster Ordnung gibt, erhöht sich der Erbteil auf die Hälfte des Nachlasses, wenn es Erben der zweiten oder dritten Ordnung gibt.

Wann erbt der Staat?

Wenn im Erbfall kein Ehegatte oder erbberechtigte Verwandte ermittelt werden konnte oder alle Erben das Erbe ausgeschlagen haben, wird dasjenige Bundesland gesetzlicher Erbe des Erblassers, in dem er gelebt hat (§ 1936 BGB). Dies geschieht aber erst, nachdem umfangreiche Ermittlungen ergebnislos geblieben sind und keine lebende Verwandten des Erblassers gefunden werden konnten.

Foto(s): ©AdobeStock

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