Erbschaftsannahme

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Nach dem Tod eines Angehörigen ist den vorläufigen Erben oft nicht klar, ob sie eine Erbschaft annehmen sollen oder nicht.

Der Nachlass ist unübersichtlich. Der mögliche Erbe befürchtet Schulden. Er kennt den Umfang des Nachlassvermögens nicht.


Muss man eine Erbschaft formal annehmen?

Die Erbschaftsannahme ist formfrei möglich und nicht empfangsbedürftig. Die Erbschaftsannahme kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Nach §§ 1942, 1943 BGB kann die Erbschaft angenommen werden durch eine nach außen erkennbare Handlung, mit der die endgültige Übernahme des Nachlasses zum Ausdruck gebracht wird.

Es kommt auf das Gesamtverhalten und die sonstigen Umstände an. Dies kann in vielen Fällen nur durch Auslegung ermittelt werden.

Nach § 1943 BGB kann die Erbschaft jedoch nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbanfalls verstrichen ist (§ 1944 BGB).

 

Wann liegt eine Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten vor?

Nachdem das Gesamtverhalten des möglichen Erben, wie die sonstigen Umstände ausgelegt werden müssen, hat die Rechtsprechung für eine Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten Indizien entwickelt.


Indizien für eine konkludente Erbschaftsannahme

-Verstreichen der Ausschlagungsfrist

-Antrag auf Erbscheinerteilung

-Veräußerung eines Nachlassgegenstandes

-Übernahme von Nachlassgegenständen ins Privatvermögen

-Abgabe von Erklärungen als endgültiger Erbe

-Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen für den Nachlass

 

Keine Erbschaftsannahme

Eine Erbschaftsannahme liegt nicht vor, wenn der vorläufige Erbe Verwaltungs- und Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass vornimmt oder Entscheidungsgrundlagen für oder gegen die Annahme ermittelt, z. B. Unterlagen sichtet, Vermögensverhältnisse des Erblassers klärt oder notwendige Maßnahmen für den Nachlass prüft.


Keine Erbschaftsannahme durch

-Übernahme der Bestattungskosten;

-vorübergehende Verwaltung des Nachlasses durch vorläufigen Erben;

-Antrag auf Testamentseröffnung;

-Antrag auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers;

-Kontensperrung als Fürsorgemaßnahmen;

-Entsorgung von wertlosen Nachlass;

-Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

 

Die Grenzziehung zwischen Erbschaftsannahme und Verwaltung des Nachlasses ist schwierig. Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Hier hilft häufig nur die Auslegung weiter.

Sie sollten sich im Zweifel immer von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.


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