Erbschaftsmeldung bei Immobilienbesitz in Italien und das Europäische Nachlasszeugnis

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Bei einer Erbschaft in Italien sind grundsätzlich die Erben und die Vermächtnisnehmer zur Vorlage einer Erbschaftsmeldung verpflichtet. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, d. h. die Erbschaftsmeldung ist nicht notwendig, sofern die Erbschaft auf den Ehepartner und/oder Verwandte in gerade Linie zufällt und die Erbmasse nicht mehr als 100.000,00 Euro beträgt. Wichtig: Dieser Betrag ist nur entscheidend, sofern keine Immobilie oder sonstigen dinglichen Rechte von der Erbschaft umfasst sind.

Sofern also eine Immobilie in Italien zum Nachlassvermögen gehört, ist eine Erbschaftsmeldung unabhängig vom Wert der Immobilie zwingend notwendig.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das mit der EU-Verordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 eingeführte Europäische Nachlasszeugnis ausdrücklich nicht die Erbschaftsmeldung ersetzt.

Vielmehr ist das Europäische Nachlasszeugnis mit dem in Deutschland verwendeten Erbschein vergleichbar.

Hintergrund für die Einführung eines solchen Nachlasszeugnisses war u. a., dass Erben, die an in Italien oder in sonstigen EU-Mitgliedsstaaten gelegene Vermögenswerte geraten wollten, gezwungen waren, ihren Erbennachweis nach dem italienischen Recht (oder dem jeweiligen nationalen Recht) zu beantragen, da in Italien (sowie auch in anderen europäischen Ländern) der von einer deutschen Behörde ausgestellte Erbschein nicht als ordentlicher Nachweis der Erbschaft anerkannt wurde. Durch das Europäische Nachlasszeugnis ist es den Erben nunmehr möglich, in einem einzigen Nachweis die Erbenstellung nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten nachzuweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis muss dort auch als Erbennachweis anerkannt werden.

Es empfiehlt sich im Übrigen, nicht bis zum letzten Moment mit der Erbschaftsmeldung in Italien zu warten, da folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen und für deren Erlangung meist etwas Zeit zu investieren ist. Vorgelegt werden müssen u. a. das Testament, sofern vorhanden, die Todesurkunde, der Erbschein bzw. das Europäische Nachlasszeugnis sowie die Ausweispapiere. Entscheidend sind auch die jeweiligen Grundbuch- bzw. Katasterauszüge zur ordnungsgemäßen Berechnung der anfallenden Steuern und Einreichung der Erbschaftsmeldung.

Letztlich ist noch ausdrücklich auf die einzuhaltende Frist für die Erbschaftsmeldung bei den italienischen Behörden hinzuweisen. Es gilt eine Frist von 12 Monaten ab Eröffnung der Erbfolge (Todeszeitpunkt), innerhalb der die Erbschaftsmeldung eingereicht werden muss, ansonsten wird eine Strafzahlung proportional zur Erbschaftsteuer fällig.

Dabei gilt im Übrigen auch der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.


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