Erbschaftsteuer sparen – Familienheim bewahren

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Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil über einen Fall entschieden, der in dieser Form regelmäßig vorkommen dürfte. Was war passiert?

Nach dem Tod des Ehemannes war die Witwe alleinige Eigentümerin des bislang gemeinsam bewohnten Hauses geworden. Sie blieb in dem Haus wohnen. Allerdings schenkte sie das Haus in der Familie weiter, und behielt ein lebenslanges Wohnrecht. So war sie keine Eigentümerin mehr, es blieb aber gesichert, dass sie in dem Haus weiter wohnen könnte. Dieses Wohnrecht gilt sogar dann gegenüber späteren Erwerbern, wenn es grundbuchlich gesichert ist.

Erbschaftsteuer

Grundsätzlich stellt das ererbte Immobilienvermögen einen Erwerb dar, auf den Erbschaftsteuer anfällt. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erblasser bis zuletzt in dem Familienheim gewohnt hat oder aus zwingenden (meist gesundheitlichen Gründen) daran gehindert war, es zu bewohnen. Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn der überlebende Ehegatte in dem Haus zehn Jahre wohnen bleibt. Allerdings reicht dies nicht allein aus.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Steuerbefreiung rückwirkend nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entfällt, wenn das Haus zwar weiter bewohnt wird, aber das Eigentum an dem Haus übertragen wird. Damit war der Erwerb nicht mehr steuerbefreit.

Konsequenzen für die Gestaltung

Die Folge dieser Rechtsprechung ist, dass bei der Übertragung von Vermögen die Ausschöpfung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge nicht mehr durch die Übertragung des Grundstücks gegen Eintragung eines Wohnrechts möglich ist. Dabei können die Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.

Bei einer langfristigen Planung sind diese Fristen immer im Blick zu behalten. Bei der Gestaltung von Vermögensübergängen sind nun andere Vermögenswerte in den Blick zu nehmen, die innerhalb der Fristen zur steuerschonenden Übertragung herangezogen werden können.

Sollte Sie die Übertragung von Vermögenswerten in Betracht ziehen, melden Sie sich gerne bei mir. Ich helfe Ihnen gerne bei der Gestaltung.



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