Erbscheinsvorlage beim Grundbuchamt erforderlich

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Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass man deshalb ein notarielles Testament errichten sollte, da die Erben dann kein Geld für einen Erbschein investieren müssten. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden kann diesbezüglich immer nur mitteilen, dass dies so nicht zutreffend ist. „Es ist zwar im Einzelfall richtig, dass Banken bei Vorlage eines notariellen Testaments auf einen Erbschein verzichten, in seltenen Fällen auch das Grundbuchamt, wenn es darum geht, dass eine Immobilie aus dem Nachlass auf den Erben umgeschrieben werden soll", so Cäsar-Preller. Nach wie vor stellt dies aber eine absolute Ausnahme von der Grundregel dar. Die Vorlage eines Erbscheins lässt sich regelmäßig nicht umgehen.

Dies stellt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nochmals klar. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Erblasser in einem notariellen Testament einen Alleinerben eingesetzt und darüber hinaus einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Die Klausel bezüglich eines Testamentsvollstreckers hatte er später in einem privatschriftlichen Testament widerrufen, was rechtlich absolut zulässig ist; das privatschriftliche Testament ist ganz genauso wirksam wie das notarielle und stellt kein „Weniger" dar. Das Grundbuchamt hat vorliegend zu Recht darauf bestanden, dass der Erbe einen Erbschein beantragt und vorlegt.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2012, Az. 15 W 260/12


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