Erbschleicherei – Schutz vor nachlassschmälernden Handlungen

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Erkennen Sie die Zeichen für eine drohende Erbschleicherei 

Gibt es eine intensive Annäherung von Dritten an die ältere Person, wird Hilfestellung angeboten, die es zuvor nicht gab, wird von Dritten versucht, den künftigen Erblasser von anderen Angehörigen abzuschotten, werden Menschen, die dem Erblasser nahestehen, schlecht gemacht usw. 

Besonders gefährdet sind vermögende, ältere und alleinstehende oder pflegebedürftige Menschen.

Ist die Abschottung des künftigen Erblassers gelungen, wird Einfluss genommen, um an das Vermögen zu gelangen. Entweder zu Lebzeiten durch Ausnutzung von Vollmachten, Urkundenfälschung auch durch Heirat und Adoption oder dadurch, dass der ältere Mensch dazu gebracht wird, ein bestimmtes Testament zu verfassen. 

Alle Alarmglocken sollten schrillen, wenn Ihr betagter Angehöriger einem Dritten eine Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt hat. Diese ermöglicht z. B. auch, dass der Vollmachtnehmer sich das gesamte Vermögen selbst schenkt. 

Meist erfahren die betroffenen Angehörigen erst zu spät von solchen Vorgängen. 

Übrigens, Erbschleicherei kommt auch innerhalb von Familien vor.

Achten Sie daher auf Ihre älteren Angehörigen, die durch das Schwinden ihrer körperlichen und geistigen Kräfte beeinflussbarer werden. Ist die Einflussnahme durch unlautere Dritte oder Familienangehörige gelungen, ist es später schwer bis unmöglich, mit den Mitteln des Rechtsstaates den Schaden wieder zu beheben. 

Im Zweifel bietet eine Betreuung einen gewissen Schutz, die Sie bei den Amtsgerichten beantragen können. Die Betreuung kann auf bestimmte Aufgabengebiete, wie z. B. die Vermögenssorge beschränkt werden. Der Betreuer hat nach dem Tod des Betreuten über das betreute Vermögen Rechnung zu legen und dieses herauszugeben. 

Bestehen Zweifel an der Redlichkeit eines Betreuers, kann eine Kontrollbetreuung beantragt werden.

Wollen Sie eine Generalvollmacht erteilen, kann das 4-Augenprinzip nützlich sein, auch sollte die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot eines Geschäfts mit sich selbst) gut überlegt sein. Die Befreiung wird viel zu leichtfertig in viele Vollmachten mit aufgenommen.

Holen Sie vorher Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht ein oder bei einem auf Erbrecht spezialisierten Notar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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