Erbunfähigkeit nach dem slowakischen Recht

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Nach der Bestimmung des § 460 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“ genannt) wird der Nachlass mit dem Tod des Erblassers erworben. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Damit ein Erbe erben kann, müssen die folgenden Tatsachen erfüllt und nachgewiesen werden: (i) es muss ein Erbschaftstitel vorliegen und (ii) es muss ebenso eine Erbfähigkeit des Erben vorhanden sein.

Erbfähig ist jeder, der rechtsfähig ist, d. h., der Träger von Rechten und Pflichten ist. Aus dem Angeführten ergibt sich, dass zum Erwerb der Erbschaft bei einer natürlichen Person ihre Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist, da der Übergang des Vermögens auf die Erben kraft Gesetzes erfolgt.

Dies bedeutet, dass auch ein Minderjähriger, eine Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit oder mit Geschäftsunfähigkeit ein Erbe sein kann. Im Erbverfahren handelt im Namen einer solchen Person ihr gesetzlicher Vertreter oder der durch das Gericht bestellte Vormund.

Als Erbe kann auch eine juristische Person auftreten. Es ist jedoch erforderlich, dass diese zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtsfähig ist, dass sie also besteht. Eine juristische Person kann ein Erbe nur durch Testament sein, also niemals kraft Gesetzes. Der Staat kann immer erben, da er eine Rechtssubjektivität hat, jedoch ebenso nur durch Testament bzw. nur dann, wenn die Erbschaft kein anderer Erbe erwirbt.

Von der allgemeinen Regel, laut welcher jedermann über die Erbfähigkeit verfügt, kennt das BGB zwei Ausnahmen, in deren Sinne auch eine natürliche Person mit einem Erbschaftstitel, die am Todestag des Erblassers rechtsfähig ist, zum Erwerb des Nachlasses ungeeignet sein kann.

Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, einen solchen erbunfähigen Erben aus dem Erbenkreis auszuschließen, kann in einem Erbverfahren diese gesetzlichen Ausnahmen geltend machen. Wegen der Erbunfähigkeit kann aus der Erbschaft sowohl der gesetzliche als auch der testamentarische Erbe ausgeschlossen werden. 

Nach dem § 469 BGB kann ein erbunfähiger Erbe ausschließlich eine natürliche Person sein. Derjenige erbt nicht, der eine vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser, seine Kinder oder Eltern oder eine missbilligte Handlung gegen die letztwillige Erklärung begangen hat.

Da es sich um eine taxative Aufzählung von Personen handelt, gegen die das rechtswidrige Verhalten des Erben gerichtet werden muss, hat die Begehung einer vorsätzlichen Straftat gegen eine andere als die im BGB genannte Person auf die Erbfähigkeit des Erben keinen Einfluss. Der Grund für eine Erbunfähigkeit entsteht daher nicht durch jede beliebige Straftat, sondern nur durch eine vorsätzliche Straftat, die ausschließlich gegen den Erblasser, seinen Ehepartner, seine Kinder oder Eltern gerichtet werden muss. Der Begriff Eltern und Kinder ist extensiv auszulegen und schließt daher auch Adoptiveltern und Adoptivkinder ein.

Die Erbunfähigkeit ist von der Enterbung zu unterscheiden, die in bestimmten Fällen, soweit es den Tatbestand betrifft, identisch sein kann. Als Erbunfähigkeit ist auch eine Tat im Stadium der Vorbereitung oder des Versuches zu verstehen.

Die Erbunfähigkeit kann somit als ein objektiv bestehender Zustand charakterisiert werden, bei dem, wenn dieser zustande kommt, eine Person, die andernfalls zum Erbe geworden wäre, kraft Gesetzes erbunfähig wird. Im Vergleich mit der Enterbung sei zu betonen, dass bei der Enterbung neben einer vom Gesetz vorausgesetzten Handlung der Abkömmlinge des Erblassers auch eine einseitige Erklärung des Erblassers über die Enterbung verlangt wird, die im Falle einer Erbunfähigkeit nicht erforderlich ist. Es gilt ebenso, dass nur Abkömmlinge des Erblassers enterbt werden können, während erbunfähig auch ein anderer Erbe als der Abkömmling sein kann.

Gesetzlich ist die Geltendmachung einer Erbunfähigkeit nicht damit bedingt, dass der Täter für eine solche Straftat verurteilt wurde oder dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Ebenso nicht ausschlaggebend sind folgende Tatsachen: h (i) die Art der Strafe, (ii) die Dauer der Strafe und (iii) der Zeitpunkt des Erlasses des Strafurteils oder die Erlangung seiner Rechtskraft. In diesem Zusammenhang ist lediglich entscheidend, dass der Täter eine vorsätzliche Straftat nach den im § 469 BGB festgesetzten Bedingungen begangen hat, und dass es dazu während des Lebens des Erblassers gekommen ist. Wurde der Erbe wegen einer solchen Straftat verurteilt, wird das Gericht, das die Erbschaft verhandelt, an dieses erlassene Urteil gebunden sein. 

Eine solche Erbunfähigkeit wird das Gericht von Amts wegen entscheiden. Diese Erbunfähigkeit besteht solange, bis der Erblasser dem Erben nicht verzeihen wird. Das Gericht kann einer nicht erbfähigen Person die Erbschaft nicht bestätigen, und dies auch dann nicht, wenn andere Erben damit einverstanden wären, dass diese Person als Erbe auftreten kann oder wenn niemand gegen ihre Erbfähigkeit Einwände erheben würde.

Wie bereits oben angeführt, der zweite Grund der Erbunfähigkeit ist eine missbilligte Handlung eines potentialen Erben gegen die letztwillige Erklärung des Erblassers. Die Handlung, die gegen die letztwillige Erklärung des Erblassers gerichtet ist, muss keine Straftat sein, es muss sich jedoch um eine missbilligte Handlung handeln. Es muss daher einen Eingriff in oder gegen die letztwillige Erklärung des Erblassers darstellen, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine solche Handlung gegen die guten Sitten verstößt. Als solche wird immer diejenige Handlung betrachtet, die gegen den freien Willen des Erblassers gerichtet ist, oder die die letztwillige Erklärung des Erblassers verhindern will. Die Vernichtung der letztwilligen Erklärung, ihre Fälschung oder Unterschiebung einer anderen letztwilligen Erklärung kann ebenfalls als missbilligte Handlung verstanden werden. Eine missbilligte Handlung kann auch nach dem Tod des Erblassers begangen werden.

Die Frage der Erbunfähigkeit kann zwischen den Erben einen Erbstreit verursachen und in diesem Fall muss das Gericht denjenigen, dessen Erbrecht weniger wahrscheinlich zu sein scheint, auf das gerichtliche Streitverfahren verweisen.

Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, die vorgenannten Rechtsfolgen abzuwenden, d. h., er kann die Erbunfähigkeit eines solchen Erben abwenden, indem er ihm solche Handlung verzeihen wird. Die Erbunfähigkeit wird durch Vergebung des Erblassers aufgehoben und der Erbe erwirbt wieder seine Erbfähigkeit. Vergebung ist ein einseitiger Rechtsakt des Erblassers, für den das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, insbesondere keine Form eines Testaments. Wenn es bereits zur Vergebung gekommen ist, kann diese Vergebung nicht mehr widerrufen werden.

Wenn der gesetzliche Erbe nicht erbfähig ist, erben an seiner statt die Erben, deren Erbrecht davon abhängt, ob diese Person erbt oder nicht. Wenn der Abkömmling des Erblassers erbunfähig ist, erwerben seinen Anteil seine Kinder (Enkel des Erblassers), und wenn es keine gibt, so erben andere Erben des erbunfähigen Erben, also die Urenkel des Erblassers. In anderen Fällen wird beim Erben an den erbunfähigen Erben keine Rücksicht genommen und die Erbschaft wird so aufgeteilt, als gäbe es ihn nicht.

Wenn es sich um einen testamentarischen Erben handelt, kann sein Erbanteil einem Ersatzerben zufallen, falls der Erblasser im Testament einen solchen Ersatzerben ernannt hat; ansonsten werden den Erbanteil die gesetzlichen Erben erben oder als Erbe der Erbschaft tritt der Staat auf.

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache. 


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