Erhöhung der Pfändungsschutzgrenzen wegen Therapiekosten?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Urteil vom 23.04.2009 entschieden, dass Kosten für medizinische Behandlungsmethoden keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernommen werden.

Im zugrundeliegenden Fall beantragte eine Insolvenzschuldnerin die Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mit dem Verweis auf §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 f Abs. 1 ZPO. Gemäß § 850 f kann bei Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses die Pfändungsschutzgrenze entsprechend angepasst werden.

Die Schuldnerin begründete ihren Antrag mit von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen Kosten einer alternativen Behandlung ihrer Somatisierungsstörung, Dysthymia und allgemeinen Persönlichkeitsstörung. Die Behandlungen sind dabei grundsätzlich als sinnvoll und hilfreich anzusehen.

Das zuständige Landgericht hat das Bestehen eines besonderen Bedürfnisses verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abwägung mit den Gläubigerinteressen lediglich dann einen Vorrang des Schuldnerschutzes begründen könne, wenn die Behandlung medizinisch derart indiziert sei, dass die Schuldnerin auf die Behandlung aus medizinischen, nachgewiesenen oder nachweisbaren Gründen zwingend angewiesen sei, um eine Besserung der Krankheit zu erreichen bzw. einer Verschlechterung vorzubeugen.  Die Darlegungen der Schuldnerin waren im konkreten Sachverhalt hierfür nicht ausreichend.

Dieser Begründung ist der Bundesgerichtshof gefolgt. Er fügte hinzu, dass der Anwendungsbereich des § 850 f Abs. 1 lit. b) ZPO bei gesetzlich krankenversicherten Schuldnern im Wesentlichen auf den Selbstbehalt beschränkt sei.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann  

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig 

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