Erneut muss Bank Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen!

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Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 11. September 2020 (Az.: 3 O 542/19) eine Bank zur Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 23.243,33 Euro verurteilt, weil in den Darlehensverträgen die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Der Fall

Im April 2017 schloss einer der Kläger mit der beklagten Bank ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag über 360.000,00 Euro. Ein Jahr später schlossen beide Kläger dann ein weiteres Darlehen über 30.000,00 Euro. Bestandteil beider Verträge waren die „Bedingungen für A1-Baufinanzierung“ mit dem Stand vom 18. November 2016. Die Kläger verkauften dann die als Sicherheit dienende Immobilie und führten die zwei Darlehen frühzeitig zurück. Die Bank errechnete die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung auf 20.310,99 Euro bzw. 2.857,57 Euro. Die Kläger zahlten unter dem Vorbehalt der Rückforderung und Überprüfung der Berechtigung der Forderung. Nach der rechtlichen Überprüfung stellte sich heraus, dass die Bank keinen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hatte. Es wurde zunächst versucht, die Bank außergerichtlich zur Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu bewegen – vergebens. Die zwei Kunden erhoben Klage vor dem Landgericht Dortmund und erhielten Recht. Denn nach gesetzlicher Regelung ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung u.a. ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. So war es hier. Die Angaben der Bank waren für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht nachvollziehbar.

Daran ändert auch die Rechtsprechung des BGH nichts, wonach es genügt, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parametern in groben Zügen benennt. Geht der Darlehensgeber, wie in diesem Fall, darüber hinaus und macht detailliertere Angaben, dann müssen diese auch stimmen. Damit schließen sich die Dortmunder Richter der Rechtsprechung des OLG Frankfurts an, über die wir bereits berichtet haben.

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Foto(s): JHG

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