Erschließungsbeitrag vs. Straßenausbaubeitrag

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Zwischen Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen besteht ein Unterschied

Der Erschließungsbeitrag findet seine rechtliche Grundlage im Bundesbaugesetz (BauG) sowie den kommunalen Erschließungsbeitragssatzungen. Er kann nur ein Mal, nämlich nur für die erstmalige (endgültige) Herstellung einer Verkehrsanlage, erhoben werden. Die Eigentümer der Grundstücke, die durch diese Straße erschlossen werden, sind beitragspflichtig. Auf diese werden 90 % der Kosten umgelegt.

Straßenausbaubeiträge hingegen finden ihre Rechtsgrundlage in den landesspezifischen Kommunalabgabengesetzen (KAG) sowie den kommunalen Straßenausbaubeitragssatzungen. Straßenausbaubeiträge können für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung einer Verkehrsanlage herangezogen werden. Reine Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten müssen von der Kommune selbst gezahlt werden.

Wie hoch der Anteil ist, der auf die Anlieger umgelegt wird, regelt die Kommune in ihrer Straßenausbaubeitragssatzung. Möglich ist außerdem neben der Erhebung einmaliger maßnahmenbezogener Beiträge, die Erhebung regelmäßig wiederkehrender Beiträge durch Bildung sog. Abrechnungseinheiten. Die wiederkehrenden Beiträge belasten die Eigentümer zwar regelmäßig, jedoch mit weitaus niedrigeren Beträgen. Nachdem es den Kommunen nunmehr überwiegend freigestellt wurde, ob sie überhaupt Straßenausbaubeiträge erheben wollen oder nicht, haben einige Kommunen ihre Satzungen aufgehoben und machen keine Beiträge mehr geltend (siehe hierzu auch der Artikel „Streit um die Straßenausbaubeiträge).

Erschließungsbeiträge meist deutlich höher

Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Beitragsarten ist für den Grundstückseigentümer also vor allem die Höhe des Gemeindeanteils, der bei den Erschließungsbeiträgen weitaus geringer ist. Dies macht den Erschließungsbeitrag für den Eigentümer meist erheblich teurer als eine Straßenausbaumaßnahme.

Häufige Fehler auf Seiten der Behörden

Obwohl die Abgrenzung in der Theorie so einfach ist, stellt sie sich in der Praxis nicht selten als problematisch heraus. So kommt es, dass auch viele Behörden nicht sicher sind, ob hier Straßenausbau- oder Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Hier passieren – ebenso wie bei der Berechnung der Beitragshöhe – nicht selten Fehler auf Kosten der Eigentümer. Insbesondere dann, wenn die Beitragshöhe eine Schmerzgrenze erreicht, ist eine anwaltliche Überprüfung empfehlenswert.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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