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Erstattung der Hebegebühr nach Nr. 1009 VV durch die Versicherung des Schädigers beim Verkehrsunfall

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Hintergrund: Die Hebegebühr erhält der Anwalt, wenn er für seinen Mandanten und in dessen Auftrag Gelder vereinnahmt und an ihn oder den/die Abtretungsgläubiger weiterleitet. Die Prozessvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Rechtsanwalt zur Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten, nicht aber stets auch zur Empfangnahme der Streitsumme. Ist allerdings in der Vollmacht die Ermächtigung zur Entgegennahme der Streitsumme aufgenommen, liegt darin regelmäßig der Auftrag, der bei Erfüllung des Tatbestandes des VV 1009 die Hebegebühr entstehen lässt. Der Auftrag kann auch stillschweigend erteilt werden.

Vor diesem Hintergrund machen es sich die Haftpflichtversicherer regelmäßig einfach: Sie verweisen auf die aus dem vorgelegten Vollmachtsformular ersichtliche Inkassovollmacht des Anwalts und zahlen stets an diesen. Die Anwälte haben dann den entsprechenden Verwaltungsaufwand, die Gelder an die Mandanten oder Abtretung Gläubiger weiterzuleiten.

Ferner übernehmen sie damit auch das Versendungsrisiko und haften, wenn z. B. ein Scheck beim Postversand verloren geht. Allein wegen dieses Risikos und des zu leistenden Verwaltungsaufwandes sollte diese Tätigkeit des Anwalts nur gegen Erstattung der Hebegebühr erfolgen.

Genauso selbstverständlich, wie die Versicherer in der Regel an die Anwälte die Schadensersatzzahlungen vornehmen, weigern sie sich in der Regel aber auch, die Hebegebühr zu erstatten unter Verweis auf die vorgelegte (Inkasso-) Vollmacht.

Dass dies im Allgemeinen nicht richtig ist, sondern der Versicherer die Hebegebühr unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten hat, hat jüngst das LG Mannheim mit Urteil vom 13.02.2014 (10 S 71/13) entschieden: Demnach kommt eine Erstattungspflicht der Hebegebühr durch die gegnerischen Haftpflichtversicherung zwar grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Empfangnahme zur Rechtsverfolgung notwendig war. Bittet der Rechtsanwalt des Geschädigten die gegnerische Haftpflichtversicherung um Zahlung des Schadensersatzbetrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift der Nr. 1009 VV RVG an sich, hat die Versicherung auch die durch die Auszahlung des Betrages entstehende Hebegebühr zu ersetzen (vergleiche Gerold/Schmidt, RAG, 20. Auflage, VV 1009 Rn. 20,22). In dem vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unstreitig darauf hingewiesen, dass bei einer Überweisung auf das Kanzleikonto eine Hebegebühr anfallen werde. Ob innerhalb des Zahlungsaufforderungsschreibens neben dem Kanzleikonto auch das Privatkonto des Klägers angegeben war, ist nach Ansicht des LG Mannheim für die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr dagegen nicht maßgeblich.

Nach meiner Auffassung entsteht die Erstattungsfähigkeit und Erstattungspflicht bezüglich der Hebegebühr erst recht, wenn der Rechtsanwalt unter Hinweis auf Nr. 1009 VV RVG z. B. lediglich zur Regulierung auffordert, ohne ausdrücklich Zahlung an sich zu verlangen.



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