Erwerbsminderungsrente: Grundsatz „Reha vor Rente“

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Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 28.02.2017 (Az. L 16 R 70/17) klargestellt, dass ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Es gilt der Grundsatz: „Rehabilitation vor Rente“. Das heißt, die Rentenversicherung prüft, bevor sie eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, ob eine Reha sinnvoll sein kann.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger die Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung versagt. Er wurde zuvor mit einem Schreiben schriftlich, unmissverständlich und konkret darauf hingewiesen, dass ihm die Rente versagt werde, wenn er an dem angebotenen Heilverfahren nicht teilnehme. Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht nach § 63 SGB I nicht nachgekommen.

Danach soll sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt, einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindert werden kann. Der Kläger hat an dem Heilverfahren ohne plausible Gründe nicht teilgenommen und damit eine Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit verhindert.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass der Grundsatz „Reha vor Rente“ im Rentenverfahren jedenfalls dann zu beachten ist, wenn die Deutsche Rentenversicherung über die Folgen fehlender Mitwirkung hinreichend belehrt. Eingewandt werden kann ggf., dass ein Heilverfahren gemäß § 65 SGB I unzumutbar ist. Die Voraussetzungen für eine Reha-Maßnahme können auch entfallen, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. 

Andreas Klinger

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht 

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart 


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