Erwerbsminderungsrente – Sonderfall – „schwere spezifische Leistungsbehinderung“

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Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Sachsen hat mit Urteil vom 14.08.2017 (Az. L 5 R 336/16) entschieden, dass eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, wenn es dem Versicherten aufgrund einer hochgradigen Sehschwäche nicht möglich ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung führt zur Pflicht der Rentenversicherung, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Allein der Verweis auf einen vom Versicherten erlernten Blindenberuf ist nicht ausreichend, auch wenn die Ausbildung von der Rentenversicherung gefördert wurde. Ein Anspruch auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente kann in dem Fall auch dann bestehen, wenn der Versicherte grundsätzlich in der Lage ist, sechs Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. 

Kommt die Rentenversicherung ihrer Pflicht zur Nennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht nach, ist volle Erwerbsminderung anzunehmen. Die Rente ist gemäß § 102 Abs. 2 S. 1, 2 SGB VI zu befristen, da die Versicherung die Erwerbsunfähigkeit durch geeignete Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zeitnah beseitigen kann. 

Fazit

Auch die schwere spezifische Leistungsbehinderung stellt einen Sonderfall dar, der zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen kann. Ebenso wie in den Fällen der Wegeunfähigkeit ist dann volle Erwerbsminderung gegeben, obwohl der betroffene Versicherte noch in der Lage ist sechs Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Sozialrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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