Falsche Thyphus-Impfung: 7.500 Euro

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Mit Vergleich vom 13.10.2020 hat sich ein niedergelassener Internist verpflichtet, an meinen Mandanten 7.500 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Der 1968 geborene Selbständige benötigte für einen Auslandsaufenthalt eine Thyphus-Impfung.

Das Präparat Typhim Vi ist nach der Fachinformation des Herstellers intramuskulär, vorzugsweise in den Musculus deltoideus und tief subkutan, ins Unterhautfettgewebe zu injizieren. Keinesfalls darf der Impfstoff in ein Gefäß verabreicht werden. Trotzdem spritzte der Arzt dem Mandanten das Präparat Typhim Vi intravenös in die rechte Ellenbeuge. An dieser Stelle ist eine intramuskuläre oder subkutane Injektion in keinster Weise üblich und auch technisch der falsche Ort. Nach der Impfung litt der Mandant unter einem starken Abgeschlagenheitsgefühl, Schwäche in den Beinen, Kaltschweißigkeit und zunehmendem Zittern und Zuckungen der Extremitäten. Er wurde stationär im Krankenhaus auf der Intensivstation für zwei Tage betreut.

Unter einer Behandlung mit hochdosiertem Kortison besserte sich der Zustand des Mandanten.

Ich hatte dem Arzt vorgeworfen, grob fehlerhaft die Thyphus-Impfung intravenös in die rechte Ellenbeuge verabreicht zu haben. Die von der ständigen Impfkommission aufgeführten Schutzimpfungen seien alle entweder intramuskulär, subkutan, nasal oder oral zu verabreichen. Es gebe keinen Impfstoff, welcher intravenös bzw. intravasal verabreicht werde. Durch den stationären Aufenthalt konnte der Mandant seine Geschäftsreise ins Ausland nicht antreten, so dass er hierdurch einen nicht unerheblichen Verdienstausfall hatte.

Die Haftpflichtversicherung des Arztes zahlte an Schmerzensgeld und Verdienstschaden nach gut 1 1/2-jähriger Verhandlung einen Pauschalbetrag in Höhe von 7.500 Euro.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

Foto(s): stock.adobe.com


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