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Familienzusammenführung: So klappt es mit dem Familiennachzug!

  • 15 Minuten Lesezeit
Familienzusammenführung: So klappt es mit dem Familiennachzug!

Viele Flüchtlinge und Asylsuchende, aber auch deutsche und ausländische EU-Bürger möchten drittstaatsangehörige Familienmitglieder aus dem Ausland nach Deutschland holen. Welche Vorschriften dabei zu beachten sind, wie Anträge gestellt werden können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklären Rechtsanwalt Zaza Koschuaschwili und Rechtsanwältin Kerstin Jeschke

Was bedeutet Familiennachzug?

Familie und Ehe haben einen besonders hohen Stellenwert, welchen es zu schützen gilt. Aus diesem Grund sieht das Gesetz einen Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, zu EU-Bürgern und zu Ausländern vor.
Bei der Familienzusammenführung – oder auch Familiennachzug genannt – können Personen, die bereits nach Deutschland geflüchtet oder eingewandert sind, getrennt lebende Familienangehörige zu sich holen. Das Recht auf eine Familienzusammenführung steht jedoch in der Regel nur Mitgliedern der sogenannten Kernfamilie zu. Unter die Kernfamilie fallen:

  • Ehe- und Lebenspartner
  • minderjährige ledige Kinder 

Familiennachzug bei deutscher Staatsbürgerschaft

Die Anspruchsgrundlage beim Familiennachzug zu einem Deutschen ist der § 28 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dem Deutschen kann nicht zugemutet werden, zur Herstellung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer Deutschland zu verlassen. Die Voraussetzung für den Nachzug ist, dass der Deutsche seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und auch eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht.

Aus § 28 Absatz 2 AufenthG ergibt sich zudem eine Ausnahme zu der Regelerteilungsvoraussetzung. Dies bedeutet, dass der Lebensunterhalt des ausländischen Familienangehörigen vor der Einreise nicht gesichert sein muss. Es wird also in Kauf genommen, dass der ausländische Familienangehörige Leistungen aus dem Sozialsystem enthält.

Für minderjährige unverheiratete Kinder von Deutschen gilt, dass diese nach Deutschland kommen dürfen, wenn sie bereit und fähig sind, eine Lebensgemeinschaft mit dem Elternteil führen zu können. Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, darf der ausländische Elternteil nach Deutschland kommen, wenn dieser die Personensorge für das Kind hat. 

Zudem hat der ausländische Familienangehörige die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis zu stellen, sofern die Lebensgemeinschaft noch fortbesteht.

Familiennachzug zu in Deutschland lebendem EU-Bürger, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger

Die Einreise und Aufenthalt von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und deren Familienangehörigen richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz. Familienangehörige sind gemäß § 3 FreizügG/EU Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verwandte in gerader absteigender und aufsteigender Linie bis 21 Jahre. Der Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern, die nicht Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes sind, richtet sich nach den §§ 27 ff. AufenthG. 

Der in Deutschland lebende Ehe- oder Lebenspartner muss keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, damit ein Zuzug möglich ist. Dieser muss lediglich über einen Krankenversicherungsschutz sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Mittel können auch von dem nachziehenden Partner stammen.

Für Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie (ab einem Alter von 21 Jahren) gilt jedoch, dass die Bezugsperson den Unterhalt für die hinzuziehende Person gewährleisten muss. Für Kinder gilt insbesondere:

  • unter 21 Jahre: Sofern der EU-Staatsbürger erwerbstätig ist oder sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, kann das Kind ohne weitere Voraussetzungen zuziehen.
  • älter als 21 Jahre: Ist das Kind älter als 21 Jahre, muss der EU-Staatsbürger den Unterhalt gewähren. 
  • EU-Bürger ist Student: Ist der EU-Bürger Student, kann das Kind nachziehen, wenn Unterhalt gewährt wird.
  • nicht erwerbstätiger EU-Bürger: In diesem Fall kann das Kind nachziehen, wenn ein Krankenversicherungsschutz besteht und die Existenzgrundlage gesichert ist. 

Familienmitglieder von EU-Bürgern erhalten innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthaltskarte. Lebt das Familienmitglied fünf Jahre mit dem EU-Bürger zusammen, genießt dies ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Familiennachzug zu Ausländern (Drittstaatsangehörige)

Beim Familiennachzug zu Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten, gelten wiederum andere Voraussetzungen:

Elternnachzug von und zu minderjährigen Kindern mit Drittstaatsangehörigkeit

Minderjährige Kinder haben die Möglichkeit, einen Drittstaatsangehörigen nach Deutschland zu begleiten oder zu einem späteren Zeitpunkt nachzuziehen. Voraussetzung ist, dass genügend Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt gesichert ist und dass der Drittstaatsangehörige über einen legalen Aufenthaltstitel verfügt. Ferner ergeben sich im Hinblick auf das Alter des Kindes unterschiedliche Voraussetzungen:

  • Kinder unter 16 Jahre: Kinder unter 16 Jahre müssen keine Sprachkenntnisse vorweisen.
  • Kinder über 16 Jahre bis 18 Jahre: Hier müssen C1-Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Grund hierfür ist, dass diese Kinder noch schulpflichtig sind. Ohne fundierte Deutschkenntnisse scheitert eine Integration in der Schule.

Ehegattennachzug zwischen drittstaatsangehörigen Ausländern

Auch Ehepartner können den Drittstaatsangehörigen nach Deutschland begleiten oder zu diesem nachziehen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Alter der Ehepaare: Beide Ehepartner müssen das 18 Lebensjahr vollendet haben.
  • Verantwortung, füreinander einstehen zu wollen: Eine formale Eheschließung reicht nicht aus. Ferner müssen die Ehe- bzw. Lebenspartner tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führen wollen, in der gegenseitige Verantwortung füreinander übernommen wird. 
  • Für eine Scheinehe wird kein Visum erteilt. Der Verdacht für eine Scheinehe besteht beispielsweise, wenn die Ehepartner einen sehr großen Altersunterschied haben. Sofern der Verdacht besteht, dass es sich um eine Zwangsehe handelt, wird ebenfalls kein Visum erteilt. Wurde eine Mehrehe geschlossen, weil dies in dem Land zulässig war, kann nur Ehepartner nachziehen, der zuerst die Ehe mit dem in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen geschlossen hat. Problematischer stellt sich der Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten dar, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Ein Nachzug trotz fehlender Eheschließung im Heimatland ist jedoch laut dem BVerwG möglich. 
  • Legaler Aufenthaltstitel: Der bereits in Deutschland lebende Ehepartner muss über einen legalen Aufenthaltstitel verfügen.
  • Sprachkenntnisse: Der nachziehende Ehepartner muss sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen können, ggf. kann die Sprache auch erst in Deutschland erlernt werden; dies stellt jedoch eine Ausnahme dar.
  • Wohnraum: Es muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen.
  • Lebensunterhalt: Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, sodass die Ehepartner keine Sozialleistung beantragen müssen. Bedeutet, der bereits in Deutschland lebende Ehepartner muss über ausreichendes Einkommen verfügen, sofern der nachziehende Ehepartner noch keine Arbeitsstelle hat.

Was gilt, wenn noch keine Ehe besteht? 

Sofern noch keine Ehe besteht, kann gemäß § 6 Absatz 3 AufenthG ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragt werden. Hierzu muss bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Visum beantragt werden. Dieser Antrag muss persönlich gestellt werden. Ferner muss der Verlobte nachweisen, dass er zumindest in Grundzügen die deutsche Sprache beherrscht. 

Das Schengen-Visum berechtigt zu Kurzaufenthalten in Deutschland. Dieses Visum sollte jedoch nicht für die Eheschließung missbraucht werden. Die Ausländerbehörde wird hier in der Regel darauf bestehen, dass das Visumverfahren zwecks Eheschließung nachgeholt wird. Nur selten wird durch die Ausländerbehörde auf diese Nachholung verzichtet.

Das Visumverfahren muss lediglich dann nicht nachgeholt werden, wenn die Heiratsabsicht erst während des Kurzaufenthaltes entstanden ist. Dieser spontane Entschluss muss jedoch gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Die Ausländerbehörde wird daher Einsicht in die Eheschließungsdokumente verlangen. So versucht die Ausländerbehörde herauszufinden, ob die Eheabsicht schon vor der Einreise bestand. Wurden die Unterlagen bereits vor Antragstellung ausgefüllt, scheitert eine Glaubhaftmachung.

Familiennachzug zu Flüchtlingen, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten

Mitglieder einer Familie einer stammberechtigten Person, die als asylberechtigt anerkannt wurde, erhalten in Deutschland auf Antrag ebenfalls Asyl. Folgende Personen zählen hier als berechtigte Familienmitglieder: 

  • Ehegatten bzw. Lebenspartner (die Ehe muss wirksam im Herkunftsland bestanden haben und der Asylantrag muss gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person oder unverzüglich nach Einreise gestellt werden)
  • minderjährige ledige Kinder
  • personenberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Kindern
  • andere personenberechtigte Personen von minderjährigen Kindern
  • minderjährige ledige Geschwister von Minderjährigen

Was ist der Unterschied zwischen Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten? 

Der Begriff Asylsuchende und Flüchtlinge wird häufig gleichgesetzt. Zwischen Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten bestehen jedoch Unterschiede: 

  • Asylsuchende sind Personen, die vor politischer, religiöser oder anderer Verfolgung im eigenen Land Schutz und Aufnahme in einem anderen Land suchen und beantragen.
  • Flüchtlinge sind Personen, die sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie haben oder in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat, wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine begründete Flucht vor Verfolgung hat, den Schutz eben dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. Der Begriff Flüchtling ist jedoch weiter zu verstehen als der des Asylsuchenden. Flüchtlinge sind Personen, die ihre Heimat wegen Krieg, politischer Zwangsmaßnahmen oder einer lebensbedrohlichen Notlage vorübergehend oder dauerhaft verlassen mussten.
  • Subsidiär Schutzberechtigte: In einigen Fällen erhalten Personen jedoch weder die Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter. Hier kann jedoch der subsidiäre Schutz greifen. Dies ist der Fall, wenn Menschen allgemeinen Schutz vor Krieg in ihrer Heimat suchen. Betroffene erhalten hier in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr.

Welche Voraussetzungen müssen für den Familiennachzug erfüllt sein? 

Für Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gelten unterschiedliche Voraussetzungen für den Familiennachzug: 

  • Flüchtlinge und Asylberechtige: Personen, die asylberechtigt sind oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben das Recht auf einen privilegierten Familiennachzug. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung beim Auswärtigen Amt gestellt werden.
  • subsidiär Schutzberechtigte: Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde im Jahr 2018 neu geregelt. Jeden Monat werden bis zu 1000 engen Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten der Familiennachzug aus humanitären Gründen gewährt. Dies gilt auch für Eltern von minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, sofern sich kein Erziehungsberechtigter im Bundesgebiet aufhält. Einen rechtlichen Anspruch auf Familiennachzug gibt es jedoch nicht. Die Entscheidung liegt allein im Ermessen der Behörde.

Was bedeutet das Dublin-Verfahren für den Familiennachzug im Asylverfahren?

Beim Dublin-Verfahren wird geprüft, ob Deutschland für den Asylantrag überhaupt zuständig ist. Auch in diesem Verfahren muss jedoch der Schutz der familiären Einheit gewahrt werden. Aus der Dublin-III-Verordnung ergeben sich daher Regelungen, die gewährleisten, dass Asylsuchende zur Durchführung des Asylverfahrens mit ihren Familienangehörigen zusammengeführt werden. 

  • Bei minderjährigen unbegleiteten Kindern ist der Staat für das Asylverfahren zuständig, in dem sich ein Familienmitglied rechtmäßig aufhält. Hier kommt es jedoch auch auf das Wohl des Kindes an. 
  • Hat eine Person ein Familienmitglied, welches in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhält, dann ist dieses Land für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Dublin-Verordnung enthält auch Ermessensregelungen. Demnach können Familienmitglieder über die Kernfamilie hinaus zusammengeführt werden, wenn diese voneinander abhängig sind.

Familiennachzug: Wer darf nachziehen?

Härtefälle

Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist in § 36 Absatz 2 AufenthG geregelt. Demnach kann ein Familiennachzug beantragt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ein Härtefall liegt in folgenden Fällen vor:

  • Eltern können sich nicht selbst versorgen: Können sich Mutter oder Vater nicht mehr selbst versorgen, liegt eine Härte im Sinne des Gesetzes vor. Ausgeschlossen ist ein Familiennachzug allerdings, wenn die Eltern beispielsweise durch andere Familienangehörige im Heimatland versorgt werden können. Allgemeine Altersschwäche reicht nicht aus.
  • Die in Deutschland lebenden Kindern sind auf die Hilfe der Eltern angewiesen: Eine Härte kann auch dann vorliegen, wenn die in Deutschland lebenden Kinder auf die elterliche Hilfe angewiesen sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die in Deutschland lebenden Kinder ebenfalls Kinder haben und diese Kinder aufgrund von Krankheit eine Betreuung benötigen. Diese wird dann in der Regel von den Großeltern übernommen.
  • Elternteil ist ganz allein im Ausland: Letztlich kann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Eltern in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindung mehr haben und der Lebensunterhalt der Eltern in Deutschland gesichert ist. 

Ein Nachzug ist jedoch nur möglich, wenn alle Lebensunterhaltskosten wie Wohnung, Krankenversicherung etc. selbst gezahlt werden können. Sofern der Zuziehende auf Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt angewiesen ist, ist ein Nachzug ausgeschlossen.

Ausnahmeregelung bezüglich Sprachnachweisen

Von dem Erfordernis der entsprechenden Sprachnachweise gibt es auch Ausnahmeregelungen: 

  • Bei einem Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen müssen Ehegatten grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen. Ausgenommen hiervon ist 
    • ein Nachzug zu einem Inhaber der Blauen Karte EU.
    • ein Nachzug zu Hochqualifizierten, Forschern oder Selbstständige.
    • bei Ehepartner ohne hohen Integrationsbedarf.
  • Ein Nachzug zu Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Dem Ehepartner ist es vor der Einreise nach Deutschland nicht möglich, einfache Deutschkenntnisse zu erwerben
  • Ehepartner ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Wann besteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?

Die Familienangehörigen erhalten in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen das sog. eigenständige Aufenthaltsrecht.

Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehegatten richtet sich nach § 31 AufenthG. Danach kann der Aufenthalt bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht um zunächst ein Jahr verlängert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ehepartner während der ehelichen Lebensgemeinschaft verstorben ist. In besonderen Fällen kann das eigenständige Aufenthaltsrecht auch dann erteilt werden, wenn die Auflösung der Ehe bereits vor Ablauf der drei Jahre erfolgt. Dafür muss ein Fall besonderer Härte nach § 31 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AufenthG vorliegen, das heißt, der Ehegatte muss durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen werden als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn z. B. der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt geworden ist.

Das Aufenthaltsrecht der Kinder ist in § 34 AufenthG geregelt. Nach § 34 Abs. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Kindes mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Andere Frage ist, ob einem Jugendlichen oder Heranwachsenden die Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Zweck der Familienzusammenführung aufgrund der gelungenen Integration nach § 25a AufenthG oder aufgrund der Aufnahme oder beabsichtigten Aufnahme einer Ausbildung oder Studiums erteilt werden kann.

Antrag auf Familienzusammenführung, Kosten und Dauer

Das Verfahren zur Familienzusammenführung wird in der Regel in der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land eingeleitet, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antrag auf Ausstellung des Nationalvisums zur Familienzusammenführung muss bei der Visastelle der deutschen Botschaft nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in der Regel persönlich gestellt werden. Hierbei ist die Vertretung des Ausländers durch zum Beispiel einen Rechtsanwalt möglich. Allerdings muss in der Regel der Visumsantrag im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Visastelle der deutschen Botschaft durch den Antragsteller gestellt werden. Hier wird insbesondere durch den Mitarbeiter der Visastelle der deutschen Botschaft ein Gespräch mit dem Antragsteller geführt. Anschließend werden die Antragsunterlagen abgegeben. Die Visastelle vergibt für das Verfahren das Aktenzeichen.

Für die Einleitung eines Verfahrens zur Familienzusammenführung ist im Aufenthaltsgesetz keine Frist vorgeschrieben. Anders verhält es sich, wenn zum Beispiel ein/eine in Deutschland lebender/lebende Ehegatte/Ehegattin des Antragstellers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen hat. In diesem Fall muss der Antrag auf Familienzusammenführung bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat im Aufenthaltsland des Angehörigen binnen drei Monaten nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden. Die sogenannte fristwahrende Anzeige ist allerdings bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht erforderlich.

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Wie lange dauert es, ein Visum für die Familienzusammenführung zu bekommen?

Die Dauer des Verfahrens ist schwer abzuschätzen, da die Bearbeitung des Antrags von verschiedenen Faktoren abhängt. Da im Verfahren zur Familienzusammenführung die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Wohnortes des Familienangehörigen des Ausländers nach § 31 AufenthV zu beteiligen ist, muss somit die Zustimmung der Ausländerbehörde im Visumsverfahren durch die Visastelle der deutschen Botschaft vor abschließender Entscheidung über den Visumsantrag abgewartet werden. Die Ausländerbehörden vor Ort in Deutschland reagieren auf die Anfrage der Visastelle aus Kapazitätsgründen unterschiedlich schnell oder langsam. Oft sind diverse Fragen mit der im Bundesgebiet lebenden Zuzugsperson zu klären, wie zum Beispiel,

  • ob ausreichender Wohnraum bei der Familienzusammenführung mit einem Ausländer in Deutschland vorhanden ist oder
  • der Lebensunterhalt für den Fall der Einreise gesichert ist.

Je schneller die benötigten Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingereicht werden, desto schneller erfolgt die Bearbeitung der Anfrage der Visastelle der deutschen Botschaft bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Visumsverfahren bei Beteiligung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in der Regel mindestens drei Monate andauert. Im Schnitt dauern die Visaverfahren bei Familienzusammenführungen bis ca. acht Monate. Bei komplizierten Sachverhalten, wo die Klärung diverser Fragen erforderlich ist, kann das Visumsverfahren auch deutlich länger andauern.

Im Falle Stattgabe des Visumsantrags erhält der Antragsteller das Nationalvisum zur Familienzusammenführung. Das Visum ist in der Regel 90 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Innerhalb der Gültigkeit des Visums muss der Antragsteller in das Bundesgebiet einreisen und innerhalb des oben genannten Zeitraums bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen.

Diese Familiennachzug-Kosten entstehen

Die Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren zur Familienzusammenführung richtet sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ausgehend vom Gegenstandswert von 5000 € und in Anbetracht des Aufwandes und der Bedeutung der Sache werden die Anwaltsgebühr von 540,50 € bis 818,72 € je Antragsteller im Verfahren anfallen. Da die Visaverfahren in der Regel recht aufwendig sind, werden nicht selten Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen.

Die Visumsgebühr für die Ausstellung eines Nationalvisums zur Familienzusammenführung beträgt für volljährige Antragsteller 75,00 €. Für minderjährige Antragsteller gilt der halbe Gebührensatz in Höhe von 37,50 €. Außerdem werden durch die deutschen Auslandsvertretungen auch die Möglichkeiten der Ermäßigung oder Befreiung von der Visumsgebühr im Einzelfall geprüft.

Visum für Familienzusammenführung abgelehnt!

Im Falle der Ablehnung des Visumsantrag besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin zu erheben. Die Frist für die Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Ist der Bescheid allerdings mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung oder mit keiner der Rechtsmittelbelehrung versehen, beträgt die Klagefrist ein Jahr ab Bekanntgabe des Bescheides.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das sogenannte Remonstrationsverfahren bei der Visastelle der deutschen Botschaft zu beantragen. In diesem Verfahren wird der Bescheid durch die Visastelle der deutschen Botschaft erneut geprüft und die Entscheidung mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller wiederum die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides der Visastelle der deutschen Botschaft erheben.

Warum erfolgen Ablehnungen?

Die Gründe für die Ablehnung des Visums können unterschiedlich sein. Häufig vorkommende Gründe für die Ablehnung des Visumsantrag zur Familienzusammenführung sind:

  • Verdacht einer Scheinehe;
  • Annahme einer nicht schutzwürdigen Ehe;
  • mangelnde Lebensunterhaltsicherung aufgrund des geringen Einkommens der Bezugsperson z. B. aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen;
  • mangelnde Sprachkenntnisse bei Ehegatten-Familienzusammenführung oder bei Kindernachzug ab dem 16. Lebensjahr;
  • das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses bei strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit;
  • Das Vorliegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem vorausgegangenen Asylverfahren, der Ausweisungsverfügung oder erfolgten Abschiebung des Antragstellers durch die Ausländerbehörde;

Was tun bei Ablehnung des Familiennachzugs?

Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Visums zu Familienzusammenführung wurde die Vorgehensweise unter Ziffer 9 erläutert.

Häufig werden die ablehnenden Entscheidungen durch die Visastelle der deutschen Botschaft nicht oder nicht ausreichend begründet, sodass der Ausländer die Gründe für die Ablehnung des Visumsantrags nicht wirklich nachvollziehen kann. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt im Falle der Ablehnung des Visumsantrag einzuschalten, da dieser den Antrag auf Akteneinsicht beantragen kann. Die Visastelle der deutschen Botschaft gewährt in der Regel Akteneinsicht über die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Werden die Akten bei der jeweiligen Visastelle der deutschen Botschaft elektronisch geführt, können die Akten auch unmittelbar an den beauftragten Rechtsanwalt elektronisch übermittelt werden. Die betroffenen Personen haben selbst kein Recht auf Akteneinsicht, sodass allein aus diesem Grund die Einschaltung des Rechtsanwalts angezeigt ist.

Kommt der beauftragte Rechtsanwalt nach Auswertung der Akte der Visastelle der deutschen Botschaft zum Schluss, dass die Einleitung des Klageverfahrens oder des Remonstrationsverfahrens sinnvoll ist, kann er entsprechende Anträge einreichen und diese auch begründen. Die Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, aber auch die Begründung des Remonstrationsantrags bei der Visastelle der deutschen Botschaft erfordert fundierte Kenntnisse aus dem Bereich des Migrationsrechts. Aus diesem Grund ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der auf den Bereich Ausländerrecht/Migrationsrecht spezialisiert ist, bei ablehnenden Entscheidungen der deutschen Auslandsvertretungen dringend zu empfehlen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Familienzusammenführung

Welche Personen dürfen nachziehen?

In der Regel dürfen nur Personen der Kernfamilie nachziehen, d. h., minderjährige Kinder, Ehegatten und Eltern von minderjährigen Kindern. Andere Familienangehörige wie Geschwister, volljährige Kinder, Eltern von volljährigen Kindern, Großeltern, Tante oder Onkel können i. d. R. nur bei Härtefällen, wie bspw. gesundheitlichen Gründen, nachziehen.

Was gibt es bei einer Familienzusammenführung noch zu erledigen?

Neben dem Antrag auf Visum und Aufenthaltserlaubnis sind noch folgende Dinge zu beachten:

  • Für nachziehende Angehörige muss eine Krankenversicherung abgeschlossen werden.
  • Mögliche Sozialleistungen sollten nachgefragt werden.
  • Der Vermieter muss über neue Personen in der Mietswohnung informiert werden.
  • Bei Änderungen des persönlichen Verhältnisses wie beispielsweise durch eine Scheidung ist unverzüglich das Amt für Migration zu informieren.
Foto(s): ©Fotolia/chris74, ©anwalt.de/KGR

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