Fast Fashion Brands GmbH und CBH Rechtsanwälte: Abmahnung wegen Verletzung der Marke „MO“

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine weitere Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für die Fast Fashion Brands GmbH liegt uns vor. Erneut wendet sich die GmbH gegen eine -aus ihrer Sicht- Markenverletzung.

Vorab: Auch für Empfänger einer markenrechtlichen Abmahnung bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt an, unter  info@wd-recht.de oder (Tel) 0251/208680-30.

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der markenrechtlichen Abmahnung ist die Marke „MO“, die nach Ansicht der CBH Rechtsanwälte und ihrer Mandantin durch den abgemahnten Händler verletzt wurde. Verwiesen wird auf die deutsche Marke mit der Priorität vom 06. Juli 1999 (Nr. 399 39194), die Schutz für Bekleidungsstücke und Schuhwaren in Klasse 25 beanspruche.

Wir kennen den Gegner aus vielen Angelegenheiten und haben über solche Abmahnungen bereits in der Vergangenheit berichtet, u.a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/marke-mo-abmahnung-von-fast-fashion-brands-und-cbh_179113.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/bgh-urteil-zu-der-marke-mo-und-der-markenmaessigen-benutzung-in-bezug-auf-bekleidung-und-mode-bgh-urteil-vom-11-04-2019-i-zr-108-18/ (anwalt.de erlaubt keine externen Verlinkungen, bitte kopieren Sie bei Intresse die Internetadresse und fügen diese in das Adressfensters Ihres Browsers ein).

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-fast-fashion-brands-und-cbh-erhalten_154389.html

Grundsätzlich ist alleine der Markeninhaber berechtigt, das geschützte Zeichen zu benutzen. Von diesem Grundsatz gibt es -wie immer- Ausnahmen, deren Vorliegen oft nicht leicht zu beantworten ist. Es kann daher nur angeraten werden, einen Experten im Markenrecht aufzusuchen, um die Berechtigung der Abmahnung mit der erforderlichen Sicherheit einschätzen zu lassen. Da an der Beantwortung dieser Frage sehr viel hängt und fundierte Kenntnisse im Markenrecht Erfahrung benötigen, sollte eine solche Abmahnung in der Tat in fachkundige Hände gelegt werden.

Ob eine Ausnahme von dem Grundsatz der exklusiven Benutzung der Marke vorliegt, ist Tatfrage und sachverhaltsabhängig. Für Bekleidung werden beispielsweise häufig Modellnamen verwendet, teils vom Hersteller vorgegeben /eingenäht. Angesichts der sehr kurzen Marke „MO“ kann hier die Frage aufgeworfen werden, ob der Verkehr in dem verwendeten Zeichen im jeweiligen Sachverhalt einen Hinweis auf die Herkunft der Ware- oder eine Modellbezeichnung wahrnimmt:

…Wird eine nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind.“ (BGH Urteil vom 11.04.2019 – I ZR 108/18)

Auch an anderen Stellen kann es -je nach Sachverhalt- gelingen, den Ansprüchen entgegenzutreten (bspw. Handeln im geschäftlichen Verkehr, Lizenz, Erschöpfung…).

 

Forderungen der Fast Fashion Brands GmbH durch die CBH Rechtsanwälte 

Die Fast Fashion Brands GmbH fordert über die CBH Rechtsanwälte vom Abgemahnten

• Einstellen des Bewerbens, Anbietens und Veräußerns von Bekleidungsstücken unter Verwendung der Marke „MO“

• Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

• Erteilung einer Auskunft unter Vorlage geeigneter Unterlagen

• Schadenersatz (noch nicht beziffert)

• Erstattung der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR

 

Tipp: Vorgehen im Falle einer (markenrechtlichen) Abmahnung

Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst, wahren Sie die gesetzten Fristen, aber handeln Sie nicht voreilig. Eine einmal angegebene Unterlassungserklärung kann kaum oder gar nicht mehr zurück genommen werden, ebenso wie eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr revidiert werden kann. Nehmen Sie keinen eigenen Kontakt mit der Kanzlei CBH Rechtsanwälte auf („Waffengleichheit“!).

Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht. Der Fachanwalt kann die Berechtigung der Forderungen mit der erforderlichen Sicherheit einschätzen. Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, bereitet er die Abgabe zusammen mit dem Mandanten vor, klärt ihn über die tatsächliche Reichweite des Versprechens auf und modifiziert den beiliegenden Entwurf so weit wie möglich zu Gunsten des Abgemahnten. Auch die selbständig einklagbare Auskunft begleitet der Rechtsvertreter, die Zahlungsforderungen werden verhandelt. Im Blick zu behalten ist ggf. immer auch eine Regressmöglichkeit gegen den eigenen Lieferanten, sofern gewünscht.

 

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen.

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne!

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Tel: 0251 / 208680-30

Fax: 0251 / 208680-50

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