Fehler beim Immobilienkauf in Spanien und Kaufpreisbestimmung im Jahre 2020/2021

  • 2 Minuten Lesezeit

Immobilienverkauf, Immobilienkauf Spanien – was sollte man beim Kaufpreis beachten ?
Vermeiden Sie die folgenden haeufigen Fehler beim Immobilienkauf in Spanien.

Unser Service:
COVID: Wir bieten in Vollvertretung bei einem Immobilienkauf, Immobilienverkauf auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, Malaga, Barcelona, Madrid an, ohne dass Sie als Verkäufer oder Käufer der spanischen Immobilie anreisen muessen.

 Bei jedem Immobilienkauf in Spanien und Verkauf ist der Kaufpreis das wesentliche Element.

Die folgenden drei Fehler sollten Sie vermeiden:

1. Kaufpreis: Der Kaufpreis darf nicht den steuerlichen Verkehrswert unterschreiten, da
 a. beim Verkäufer die Gewinnsteuer von der spanischen Finanzbehoerde AEAT angehoben werden kann. Zudem ergeht ein Bussgeldbescheid.

b. beim Käufer eine Nacherhebung der Grunderwerbssteuer erfolgen kann, die meist erst ca 3 Jahre nach dem Kauf erfolgt, mit dem entsprechenden Verzugsaufschlag und in Einzelfaellen mit Bussgeld.

Gesetzliche Regelung auf Teneriffa, La Palma, Gran Canaria, Fuerteventura (Kanarische Inseln): Mit dem Gesetz 9/2006 und der Anordnung vom 19.11.2019 wurde geregelt, dass
- Berechnung nach Katasterwert x Multiplikationskoeffiziente der Gemeinden
oder
 - Bewertung durch einen oeffentlich bestellten Sachverstaendigen

- Festsetzung durch die kanarische Finanzbehoerde – in diesem Falle ist die Fehlerquelle gross und Rechtsmittel haben Aussicht auf Erfolg.

Unser SERVICE Verteidigung gegen willkuerliche Beheordenwertfestsetzungen mit dem Widerspruchsverfahren und Verfahren der sogenannten “tasacion contradictoria”, naemlich ein Gegenwertgutachten innerhalb von 15 Werktagen zu beantragen.

Gesetzliche Regelung auf Mallorca, Ibiza (Baleaeren): Gesetz1/2014
Hier wurde jetzt zum 24.10.2020 ein gesondertes Verfahren zur Bewertung von Yachtliegeplaetzen eingefuehrt.

2. Kaufpreis und Unterverbriefung
 a. beim Verkäufer – Steuernacherhebung bei der staatlichen Gewinnsteuer + Bussgeld wegen Verschleierung von steuerrelevanten Tatsachen in Hoehe von 150% des Steuerzahlbetrages + Steuerhinterziehungsvorwurf

b. beim Käufer: Nachteil beim Wiederverkauf mit Gewinn, da die Differenz dann hoeher ist und spaeter eine hoehere Gewinnsteuer zu zahlen ist.

3. Kaufpreis und Ratenzahlung
a. beim Verkäufer: Der Käufer bewohnt die Immobilie auf Teneriffa, ohne den vollstaendigen Kaufpreis zu zahlen.
Es gilt die Regel: Kaufpreisabsicherung durch besondere Vertragsklauseln und keine Besitzherausgabe

 b. beim Käufer: Der Verkäufer quittiert nicht die Vollzahlung und der Eigentumserwerb kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

 



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