Fehlerhafte oder zu schlechte dienstliche Beurteilung- wie kann ich mich wehren?

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Welche Möglichkeiten bestehen, gegen Fehler in dienstlichen Beurteilungen im öffentlichen Dienst vorzugehen und muss der beurteilte (Beamte oder Angestellte) hier sogar ggf. etwas unternehmen? Mit der Beantwortung befasst sich der folgende Beitrag.

Dienstliche Beurteilungen finden im öffentlichen Dienst (jedenfalls für Beamte) periodisch/wiederkehrend oder (z. T. dann auch für Angestellte) zu bestimmten Anlässen statt. Man unterscheidet daher die sog. periodische Beurteilung und die Anlassbeurteilung (auch Bedarfsbeurteilung).

Hintergrund des (zumeist komplexen) Beurteilungswesens im öffentlichen Dienstrecht ist insbesondere Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (sog. Leistungsprinzip/Leistungsgrundsatz und Bewerbungsverfahrensanspruch).

Um die Leistung der Beamten (oder Angestellten) im öffentlichen Dienst ggf. objektiviert/transparent überprüfen zu können, werden insbesondere hinreichend aktuelle und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen benötigt. Vor allen Dingen bei Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst (Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen und Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren zur Stellenbesetzung) spielen dienstliche Beurteilungen daher eine große Rolle. Schließlich betrifft die dienstliche Beurteilung dann unmittelbar den verfassungsrechtlich verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG.

Die dienstliche Beurteilung muss nach ständiger Rechtsprechung u.a. des BVerwG insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß sein, auf einheitlichen (gleichen) Maßstäben beruhen und die tatsächliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beurteilten im jeweiligen Beurteilungszeitraum nachvollziehbar/transparent abbilden. Weiterhin müssen die (i. d. R. komplexen) Verfahrensvorschriften eingehalten seien.

Nicht selten schleichen sich im Beurteilungsverfahren Fehler ein, welche den Betroffenen im öffentlichen Dienst u.a. bei Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren (z. T. sogar bei sehr gutem Beurteilungsprädikat) nachteilig werden und die sich u.U. auch auf nachfolgende dienstliche Beurteilungen auswirken können.

Streitpunkt ist häufig z. B. ein nach Auffassung des beurteilten Beamten/Angestellten zu schlechtes Gesamtprädikat (und/oder zu Grunde liegender Einzelnoten) der dienstlichen Beurteilung, Mängel in der Vollständigkeit, Intransparenz der Bewertung/Bewertungsmaßstäbe oder auch die fehlende/unzureichende Sachkunde des Beurteilers.

Wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen dienstlicher Beurteilungen auf laufende oder anstehende Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren sowie auch auf nachfolgende Beurteilungsrunden ist es ratsam, die eigene dienstliche Beurteilung möglichst aufmerksam durchzusehen und bei Fehlern/Unklarheiten zeitnah nach Eröffnung und Besprechung Rechtsschutz zu ergreifen. 

Zwar besteht regelmäßig keine unmittelbare Frist, die eigene dienstliche Beurteilung anzugreifen. Allerdings ist (Stichwort: Verwirkung) ratsam, nicht allzu lang tatenlos zu bleiben, soweit man mit seiner dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden ist. Hierfür bietet sich insbesondere der förmliche Widerspruch beim Dienstherrn an, der im Übrigen gem. § 54 Beamtenstatusgesetz für Beamte die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine evtl. nachfolgende Klage bildet.

Aufgrund der häufig (z.B. wegen regelmäßig bei den jeweiligen Körperschaften im öffentlichen Dienst im Detail unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien/Verfahrensvorschriften) äußerst komplexen Sach- und Rechtslage sollte bei Fragen zu dienstlichen Beurteilungen zeitnah der Rat eines im Beamtenrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch genommen werden.

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