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Feststellungsklage - was Sie wissen und beachten müssen!

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Feststellungsklage - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Bei der Feststellungsklage geht es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
  • Entscheidend bei dieser Klageart ist die Tatsache, dass meist ein besonderes Feststellungsinteresse vorhanden sein muss.
  • Man unterscheidet generell zwischen der positiven und der negativen Feststellungsklage.
  • Diese Klageart gibt es im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht sowie in sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren.

Feststellungsklage im Zivilprozess (§ 256 ZPO)

Die zivilrechtliche Feststellungsklage ist gem.§ 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse daran hat, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Anerkennung oder die (Un)Echtheit einer Urkunde gerichtlich feststellen zu lassen. Ist es dem Kläger aber möglich, seine Ansprüche mithilfe einer Leistungsklage geltend zu machen, ist die Feststellungsklage unzulässig. Ein Beispiel wäre eine Klage auf Kaufpreiszahlung aus einem Kaufvertrag. Würde der Kläger lediglich begehren, das Bestehen der Zahlungspflicht feststellen zu lassen, würde das Gericht die Klage aufgrund des fehlenden Feststellungsinteresses abweisen, da ja die Leistungsklage rechtsschutzintensiver wirken würde.

Bei der sogenannten Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) ist kein Feststellungsinteresse notwendig. Es soll vielmehr eine rechtskräftige Entscheidung innerhalb eines laufenden Rechtsstreits herbeigeführt werden.

Feststellungsklage im Verwaltungsrecht (§ 43 VwGO)

Im Falle der verwaltungsrechtlichen allgemeinen Feststellungsklage möchte der Kläger entweder das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtlich feststellen lassen. Auch hier muss ein Feststellungsinteresse seitens des Klägers bestehen. Die Feststellungsklage ist subsidiär, d. h., nur zulässig, wenn das Klageziel nicht mithilfe einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erreicht werden kann.

Feststellungsklage vor Sozialgerichten und Finanzgerichten

Die sozialgerichtliche Feststellungsklage wird in § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Danach kann der Kläger neben dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses und der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes auch die Feststellung begehren, welcher Sozialversicherungsträger für ihn zuständig ist. Darüber hinaus kann auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehen, ob ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Schädigung Ursache einer gesundheitlichen Störung oder des Todes eines Arbeitnehmers ist.

Des Weiteren richtet sich die finanzgerichtliche Feststellungsklage nach § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muss ebenfalls ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. an der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen. Auch hier gilt das Subsidiaritätsprinzip, d. h., die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger seine Rechte nicht mithilfe einer Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen kann.

Foto(s): ©Pixabay/scholacantorum

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